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FG Münster 25.09.2007 15 K 767/04 E , NWB direkt 6/2008 S. 9

Beamtenbezüge während des Sonderurlaubs vor Eintritt in den vorgezogenen Ruhestand

Zahlt der Dienstherr an einen Beamten (in NRW) während der Sonderurlaubszeit nach Erreichen des 58. Lebensjahrs vor dem nahtlosen Eintritt in den Ruhestand Bezüge, sind diese noch nicht als begünstigte „Versorgungsbezüge” i. S. von § 19 Abs. 2 Satz 2 EStG anzusehen, sondern noch als „aktive” Dienstbezüge i. S. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu behandeln.

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