BFH Beschluss v. - IX B 157/07

Abziehbarkeit von Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei fehlender Bebauungsabsicht

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Im Streitfall kann offen bleiben, ob den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist; denn die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben (z.B. , BFH/NV 2001, 196).

Die Rechtssache ist nicht grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Maßstäbe für die tatrichterliche Feststellung eines ausreichend bestimmten wirtschaftlichen Zusammenhangs von Aufwendungen mit der Bebauung eines Grundstücks und der anschließenden Vermietung eines darauf befindlichen Gebäudes sind in der Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt (vgl. Urteil vom IX R 30/89, BFHE 164, 364, BStBl II 1991, 761, unter 2., m.w.N.). Danach ist die Bebauungsabsicht als innere Tatsache im Einzelfall anhand von Indizien festzustellen. Sachliche Gründe für ein Abweichen von diesen Grundsätzen haben die Kläger auch mit dem Hinweis auf den gewerblichen Grundstückshandel nicht schlüssig dargelegt. Vielmehr geht es insoweit um speziell auf § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zugeschnittene Grundsätze der Indizienwürdigung (vgl. , BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter B. III. 5.).

In der Sache wenden sich die Kläger —auch, soweit sie sich auf Verfahrensfehler berufen— gegen die Tatsachenwürdigung des Finanzgerichts und die materiell-rechtliche Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall. Dies kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen (z.B. , BFH/NV 2003, 1582, unter 1.).

Fundstelle(n):
GAAAC-69466