BFH Beschluss v. - V B 177/07

Keine gesetzliche Verpflichtung bei unanfechtbaren Beschlüssen auf das Fehlen von Rechtsmitteln hinzuweisen; unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 GKG

Gesetze: FGO § 105 Abs. 2 Nr. 6, FGO § 128, GKG § 21

Instanzenzug:

Gründe

I. Das den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) zurückgewiesen, weil für die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestehe. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt der Beschluss nicht.

II. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können Beschlüsse im Verfahren der PKH nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Anlass für ein Absehen von der Erhebung von Gerichtsgebühren nach § 21 des Gerichtskostengesetzes besteht nicht, da eine unrichtige Sachbehandlung nicht vorliegt. Zwar weisen viele Gerichte bei unanfechtbaren Beschlüssen ausdrücklich auf das Fehlen von Rechtsmitteln hin („Dieser Beschluss ist unanfechtbar”). Eine gesetzliche Verpflichtung zur Erteilung einer „Negativbelehrung” gemäß § 105 Abs. 2 Nr. 6 FGO besteht jedoch nicht, wenn eine Entscheidung nicht durch ein ordentliches Rechtsmittel anfechtbar ist (, BFH/NV 2002, 941; Tipke/Kruse, AO und FGO, § 105 FGO Rz 23).

Fundstelle(n):
BAAAC-69459