BMF - IV B 8 - S 1980 1/0 BStBl 2008 I S. 375

Investmentsteuergesetz; Berücksichtigung von Verlustvorträgen aus Termingeschäften bei Sondervermögen

Das Gesetz über die Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) stufte Gewinne aus nach dem abgeschlossenen Termingeschäften gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG sowohl bei Ausschüttung als auch bei Thesaurierung für alle Anlegerkategorien als steuerpflichtig ein (§ 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 KAGG i.V.m. § 43 Abs. 12 Satz 1 KAGG). Auf Verluste aus solchen Termingeschäften war wegen der uneingeschränkten Bezugnahme auf § 23 Abs. 3 EStG die Verlustklausel in Satz 8 und 9 der Vorschrift anzuwenden.

Durch das Investmentsteuergesetz (InvStG) wurde die Besteuerung der Ergebnisse von durch die Investmentvermögen getätigten Termingeschäften in dem Sinne neu geregelt, dass eine Gleichbehandlung mit den Ergebnissen aus der Veräußerung von Wertpapieren erfolgt. Danach sind die thesaurierten Gewinne aus Termingeschäften aufgrund der Definition der ausschüttungsgleichen Erträge in § 1 Abs. 3 Satz 3 InvStG für alle Anlegerkategorien nicht steuerbar und beim Privatanleger bei Ausschüttung nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 InvStG steuerfrei.

Zusätzlich ist in § 3 Abs. 4 InvStG eine allgemeine Regel zur Verrechnung von negativen Erträgen des Investmentvermögens mit positiven Erträgen dieses Vermögens enthalten. Eine Verrechnung ist nur zwischen Erträgen gleicher Art möglich. Anderenfalls sind die negativen Erträge vorzutragen. Hinsichtlich des Begriffs "gleicher Art" ist auf die Gleichheit der Rechtsfolgen bei Thesaurierung abzustellen ( BStBl 2005 I S. 728 Rz. 69).

Soweit die Berücksichtigung der unter dem zeitlichen Anwendungsbereich des Gesetzes über die Kapitalanlagegesellschaften erlittenen Verluste aus Termingeschäften für Geschäftsjahre unter dem zeitlichen Anwendungsbereich des Investmentsteuergesetzes beantragt wird, ist die Verrechnung dieser Verluste auf die später erzielten Gewinne aus Termingeschäften zu begrenzen.

Von besonderen Feststellungen hinsichtlich solcher Verluste bei Investmentvermögen ist abzusehen.

Die Regelung ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

BMF v. - IV B 8 - S 1980 1/0

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:



Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BStBl 2008 I Seite 375
DB 2008 S. 436 Nr. 9
DStR 2008 S. 256 Nr. 6
EStB 2008 S. 101 Nr. 3
FR 2008 S. 248 Nr. 5
WPg 2008 S. 182 Nr. 4
CAAAC-69424