Arbeitshilfe September 2009

Berufsbegleitendes Erststudium ab dem VZ 2004 - Mustereinspruch

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Ein Studium im Sinne des § 12 Nr. 5 EStG liegt nicht immer vor, wenn es sich bei der Weiterbildungsmaßnahme um einen Studiengang an einer Hochschule im Sinne des Hochschulrechts handelt. Dass ein Zertifikat anstatt eines Diploms verliehen wurde, spricht möglicherweise gegen die Einordnung als Studium, weil ein solches Zertifikat vom Landeshochschulrecht als Abschluss für die wissenschaftlichen Weiterbildungsangebote für Berufstätige vorgesehen ist. Die geringe Regelstudiendauer von nur drei Semestern spricht ebenfalls gegen eine Einordnung als Studium. Entscheidend kann nicht nur die hochschulrechtliche Einordnung als Studiengang sondern auch die konkrete inhaltliche Ausgestaltung des Studiums sein .

Der Begriff des "Erststudiums" in § 12 Nr. 5 EStG erfasst nur Studiengänge, die zum Erwerb einer erstmaligen beruflichen Qualifikation absolviert werden. Erstmalig ist ein Studium nicht, wenn ihm ein anderes durch einen berufsqualifizierenden Abschluss beendetes Studium vorangegangen ist. Deshalb fallen berufsbegleitende Studien nach Abschluss einer früheren Berufsausbildung nicht unter den Begriff.

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

Für einen Einspruch wird folgendes Muster empfohlen.

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Fundstelle(n):
NWB OAAAC-69245