Arbeitshilfe Oktober 2010

Einkommensteuer 2006: Wert einer Vermögensbeteiligung - Mustereinspruch

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Gemäß § 19a Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 8 Satz 1 EStG ist als Wert einer Vermögensbeteiligung in Form von vom Arbeitgeber ausgegebenen Aktien der gemeine Wert anzusetzen. Die Bewertungsregel in § 19a Abs. 8 Satz 1 EStG verdrängt als Sonderregelung insoweit den sonst für die Bewertung von Sachbezügen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG regelmäßig anzusetzenden üblichen Endpreis am Abgabeort .

Besteht im Zeitpunkt der Übertragung nicht börsennotierter Aktien kein offener Markt in dem Sinne, dass Angebot und Nachfrage laufend festgestellt werden konnten, wird der gemeine Wert dieser Aktien auch nicht durch den Preis bestimmt, der bei einer Veräußerung "zu erzielen wäre". Vielmehr ist der gemeine Wert der noch nicht börsennotierten Aktien gemäß § 11 Abs. 2 BewG zu ermitteln.

Verkäufe im gewöhnlichen Geschäftsverkehr liegen vor, wenn der Handel sich nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage vollzieht. Von einem Verkauf im gewöhnlichen Geschäftsverkehr kann nur ausgegangen werden, wenn sich der Verkaufspreis durch den Ausgleich der widerstreitenden Interessen von Käufer und Verkäufer gebildet hat. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist nach den Umständen des Einzelfalls unter Heranziehung objektivierter Maßstäbe zu beurteilen, zu denen vor allem das Gesamtvermögen und die Ertragsaussichten gehören.

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

Für einen Einspruch wird folgendes Muster empfohlen.

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Fundstelle(n):
NWB EAAAC-69244