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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 5535/04 B EFG 2008 S. 568 Nr. 7

Gesetze: UStG 1993 Fassung: § 9 Abs. 2 UStG 1993 Fassung: § 27 Abs. 2 Nr. 3 UStG 1993§ 15 Abs. 1 S. 1 UStG 1993§ 15 Abs. 2 UStG 1993§ 15 Abs. 4 UStG 1993 § 4 Nr. 12 Buchst. a

Vorsteuerabzug aus Bauleistungen

Beginn der Gebäudeerrichtung

Bewertung von Abbruchmaßnahmen oder einer bei Erwerb des Grundstücks eingegangenen Bauverpflichtung

Leitsatz

1. Die Möglichkeit der Option zur Steuerpflicht von Vermietungsumsätzen und damit die Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus Bauleistungen richtet sich nach § 9 Abs. 2 UStG in der Fassung des StMBG vom , wenn mit der Errichtung des Gebäudes nach dem begonnen wurde. Als Baubeginn in diesem Sinne kommen der Beginn der Aushubarbeiten, die Vergabe eines spezifizierten Bauauftrags an einen Bauunternehmer oder die Anfuhr nicht unerheblicher Mengen von Baumaterial auf dem Bauplatz in Betracht.

2. Der Abbruch des auf dem zu bebauenden Grundstück vorhandenen Gebäudebestandes kann jedenfalls dann nicht als Baubeginn im obigen Sinne angesehen werden, wenn mit der Errichtung des neuen Gebäudes nicht umittelbar im Anschluss an die Abbrucharbeiten begonnen worden ist, sondern in einem sich daran anschließenden Zeitraum von zehn Monaten nur Vorbereitungsmaßnahmen zur Errichtung des Gebäudes und Maßnahmen zur Erschließung des unbebauten Grundstücks getroffen wurden.

3. Der Beginn der Gebäudeerichtung liegt nicht in einem fest und unlösbar gefassten Plan, sondern erst in der Umsetzung desselben, die sich an dem gemäß Bauverpflichtung zu errichtenden Gebäude zu orientieren hat.

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 568 Nr. 7
JAAAC-69212

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 05.09.2007 - 7 K 5535/04 B

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