Im Jahr 2006 geleistete Beiträge eines nichtselbständig tätigen Steuerberaters an eine berufsständische Versorgungseinrichtung
keine vorweggenommenen Werbungskosten
Nichtberücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen beim Lohnsteuerermäßigungsverfahren nicht verfassungswidrig
Leitsatz
1. Rentenversicherungsbeiträge, die ein nichtselbständig als Steuerberater und vereidigter Buchprüfer arbeitender Steuerpflichtiger
an das Wirtschaftsprüferversorgungswerk leistet, sind auch im Geltungsbereich des Alterseinkünftegesetzes (hier: Streitjahr
2006) keine vorweggenommenen Werbungskosten im Hinblick auf künftige Renteneinkünfte, sondern Altersvorsorgeaufwendungen im
Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG in der ab 2005 anzuwendenden Fassung. Hiergegen bestehen auch keine durchgreifenden
verfassungsrechtlichen Bedenken (Anschluss ab ).
2. Dass anders als bei Steuerpflichtigen, die ihre Einkommensteuer durch Vorauszahlungen entrichten, bei einem Arbeitnehmer
die später bei der Veranlagung oder beim Lohnsteuer-Jahresausgleich abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nicht bereits beim Lohnsteuerabzug
in voller Höhe berücksichtigt werden dürfen (§ 39a Abs. 1 Nr. 2 EStG), führt zwar für den Arbeitnehmer zu einem Zinsnachteil,
verstößt aber nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): YAAAC-69207
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 30.11.2006 - 10 K 171/06
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