Grenzüberschreitende Mitarbeiterentsendung
1. Aufl. 2008
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5. Besonderheiten rund um die beschränkte Steuerpflicht (ohne Wohnsitz/ gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland)
5.1 Unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag
Auf Grund des sog. Schumacker-Urteils des EuGH werden beschränkt Steuerpflichtige, die ihre Einkünfte nahezu ausschließlich in Deutschland versteuern (90 % ihrer Gesamteinkünfte) oder nur geringfügige, nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte haben (ausländische Einkünfte höchstens 6 136 € jährlich), mit unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern gleichgestellt. Darüber hinaus werden EU/EWR-Bürgern familienbezogene Entlastungen gewährt (u. a. Splittingtabelle/Steuerklasse III).
Unberücksichtigt bleiben hierbei nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare inländische Einkünfte steuerfrei sind (§ 1 Abs. 3 Satz 4 EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2008). Der neue § 1 Abs. 3 Satz 4 EStG ist nach dem neuen § 52 Abs. 1a EStG für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, auf Antrag auch für Veranlagungszeiträume vor 2008 anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.
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