Grenzüberschreitende Mitarbeiterentsendung
1. Aufl. 2008
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4. Freistellung von der Steuerpflicht durch Auslandstätigkeitserlass – ATE
4.1 Allgemeines
Der Auslandstätigkeitserlass (ATE; ; BStBl I S. 470) ist ab 1984 an die Stelle des früheren Montageerlasses getreten. Rechtsgrundlage sind §§ 34c Abs. 5 und § 50 Abs. 7 EStG; sie ermächtigen die obersten Finanzbehörden der Länder, die auf ausländische Einkünfte (§ 34d Nr. 5 EStG „ausländischer Arbeitslohn„) entfallende deutsche Einkommensteuer mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen zu erlassen. Genau genommen handelt es sich um eine Billigkeitsmaßnahme. Hat der Arbeitgeber den Arbeitslohn nicht steuerfrei belassen, kann der Arbeitnehmer den Verzicht auf die Besteuerung bei seinem Wohnsitz-Finanzamt beantragen.
Die Regelungen des ATE gelten nicht, wenn
der Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen gezahlt wird;
die Tätigkeit in einem Staat ausgeübt wird, mit dem ein DBA besteht, in das Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einbezogen sind. Das gilt jedoch nicht, wenn ein DBA wegen des Fehlens einer Doppelwohnsitzregelung keine Wirkung entfalten kann; in diesen Fällen ist eine Freistellung nach dem ATE möglich. ATE-Staaten sind z. Zt. u. a. Algerien, Brasilien (ab 2007;...