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KSR Nr. 2 vom Seite 8

Finanzbuchhaltung unterliegt uneingeschränkt der digitalen Außenprüfung

Eingescannte Belege dürfen am Bildschirm eingesehen werden

Jens Intemann

Der technische Fortschritt hat auch vor der Außenprüfung nicht halt gemacht. Daher hat der Gesetzgeber der Finanzverwaltung das Recht eingeräumt, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellte Buchführung auch unter Nutzung moderner Computertechnik zu prüfen (sog. digitale Außenprüfung). Der BFH hat in einem Aussetzungsverfahren grundlegende Fragen zum Umfang der digitalen Außenprüfung einer Klärung zugeführt.

Rechnungen dürfen als pdf-Datei gespeichert werden

Die Antragstellerin hatte die in Papierform eingegangenen Eingangsrechnungen eingescannt und auf elektronischen Datenträgern als pdf- bzw. tif-Dateien gespeichert. Teilweise erfolgte technisch keine Trennung zwischen steuerlich relevanten und nicht relevanten Unterlagen. Die Originalrechnungen wurden nach der maschinellen Speicherung vernichtet. Diese Vorgehensweise hat der BFH mit Hinweis auf § 147 Abs. 2 AO gebilligt. Es ist somit nach § 147 Abs. 2 AO zulässig in Papierform erstellte Eingangs- und Ausgangsrechnungen als Bilddateien im pdf- oder tif-Format elektronisch zu speichern.

Fehlende maschinelle Auswertbarkeit unschädlich

Die als Bilddateien gespeicherten Rechungen können jedoch nicht maschinell ausgewertet ...

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