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Gewerbesteueranrechnung nach dem JStG 2008 bei bestehenden Verlusten
Gesetzliche Festschreibung der gewünschten Verwaltungsauffassung
Durch das JStG 2008 hat der Gesetzgeber die unliebsame Rechtsprechung des BFH zur Durchführung der Steuerermäßigung gem. § 35 EStG bei Vorliegen von Verlusten „korrigiert” und die bis 2007 vorherrschende Verwaltungsauffassung gesetzlich festgeschrieben. Verluste aus anderen Einkunftsarten sind bei der Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags nach der Neuregelung – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BFH – nicht mehr vorrangig mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten zu verrechnen, sondern anteilig auch den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuschlagen. Das Anrechnungspotenzial für die Durchführung der Tarifermäßigung wird dadurch eingeschränkt. Dieses Ergebnis wird erreicht durch Einführung einer neuen Berechnungsformel in § 35 Abs. 1 Satz 2 EStG.
I. Bisheriger Streitpunkt zwischen Rechtsprechung und Finanzverwaltung
Gem. § 35 EStG vermindert sich die tarifliche Einkommensteuer eines Personenunternehmers um das 3,8-fache (bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2007: 1,8-fache) des Gewerbesteuer-Messbetrags des Einzelunternehmens bzw. der Personengesellschaft (sog. Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer des Personenunternehmers). Dadurch kommt es ab dem Ve...