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NWB Nr. 5 vom Seite 313

Zu jedem 54. Fall ein Nichtanwendungserlass

Bezogen auf die Zahl der insgesamt zur amtlichen Veröffentlichung bestimmten Entscheidungen des BFH seit dem ist nur in ca. jedem 54. Fall ein Nichtanwendungserlass ergangen.

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben hierzu seit dem 61 Verwaltungsanweisungen erlassen, die bestimmen, ein BFH-Urteil oder einen BFH-Beschluss über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht allgemein anzuwenden. Diese Nichtanwendungserlasse verteilen sich wie folgt auf die einzelnen Jahre:


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1998: 9
 2003: 5
1999: 6
 2004: 2
2000: 7
 2005: 6
2001: 7
 2006: 5
2002: 7
 2007: 7

42 Anweisungen wirken zuungunsten und sieben Anweisungen zugunsten der Steuerpflichtigen. Bei fünf Anweisungen kann die steuerliche Auswirkung nur einzelfallbezogenS. 314 beurteilt werden. Eine Anweisung hat eine lediglich verfahrensrechtliche Frage ohne steuerliche Auswirkung zum Gegenstand. Sechs Anweisungen treffen zeitlich begrenzte Anpassungsregelungen an eine für die Steuerpflichtigen nachteilige BFH-Rechtsprechung.

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