EuGH Urteil v. - C-436/06

Einkommensteuer: § 17 Abs. 1 EStG i. d. F. des StSenkG 2001/2002 nicht mit Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar

Leitsatz

[1] Art. 56 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat im Jahr 2001 bereits dann steuerpflichtig war, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war, während der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaft mit Sitz im erstgenannten Mitgliedstaat unter im Übrigen gleichen Bedingungen im Jahr 2001 erst bei einer wesentlichen Beteiligung von mindestens 10 % steuerpflichtig war.

Gesetze: EG Art. 56

Instanzenzug: EuGH C-436/06 (Verfahrensverlauf)

Gründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 56 EG.

2 Dieses Ersuchen ergeht in einem Rechtsstreit von Herrn und Frau Grønfeldt gegen das Finanzamt Hamburg - Am Tierpark (im Folgenden: Finanzamt) über die Besteuerung des Gewinns, der bei der Veräußerung von Beteiligungen an zwei Gesellschaften dänischen Rechts erzielt wurde.

Nationales Recht

3 Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich, dass § 17 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom (BGBl. I 1999 S. 402) als Einkünfte aus Gewerbebetrieb auch den Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft erfasste, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich, d. h. zu mindestens 10 %, unmittelbar oder mittelbar beteiligt war.

4 Nach § 17 EStG in der durch das Steuersenkungsgesetz 2001/2002 vom geänderten Fassung (BGBl. I 2000 S. 1433, im Folgenden: EStG n. F.) gehörte zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war.

5 Die in § 52 Abs. 1 EStG n. F. und in § 52 Abs. 34a EStG in der Fassung des Steuer-Euroglättungsgesetzes vom (BGBl. I 2000 S. 1790) enthaltenen Anwendungsvorschriften zu § 17 EStG n. F. führen dazu, dass bei der Veräußerung von Anteilen an nach § 1 des Körperschaftsteuergesetzes nicht unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaften und damit für Beteiligungen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft § 17 EStG n. F. unabhängig von weiteren Voraussetzungen bereits ab dem Veranlagungsjahr 2001 anwendbar war. Bei der Veräußerung von Beteiligungen an unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaften und damit für Beteiligungen an Gesellschaften deutschen Rechts war § 17 EStG n. F. im Regelfall erst ab dem Veranlagungsjahr 2002 anwendbar, so dass im Jahr 2001 entsprechende Veräußerungsgewinne erst bei einer Kapitalbeteiligung des Veräußerers von mindestens 10 % steuerpflichtig waren.

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

6 Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass Herr Grønfeldt als Aktionär am Grundkapital zweier Gesellschaften dänischen Rechts beteiligt war, und zwar zu 2,1 % an der Navision Software A/S und zu 2,5 % an der WISEhouse Denmark A/S.

7 Im Jahr 2001 veräußerte er einen erheblichen Teil dieser Beteiligungen. Dabei erzielte er einen Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an der Navision Software A/S und einen niedrigeren Verlust aus der Veräußerung von Anteilen an der WISEhouse Denmark A/S.

8 Das Finanzamt berücksichtigte mit Einkommensteuerbescheid vom nach Saldierung des Veräußerungsgewinns und des Veräußerungsverlusts einen Veräußerungsgewinn gemäß § 17 EStG n. F in Höhe von 2 021 287 DM. Der hiergegen von den Eheleuten Grønfeldt eingelegte Einspruch wurde zurückgewiesen.

9 Die Eheleute Grønfeldt erhoben gegen diese Besteuerung Klage beim vorlegenden Gericht.

10 Ihrer Auffassung nach stellt es eine u. a. gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 EG verstoßende Ungleichbehandlung dar, wenn Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft bei einer Beteiligung am Kapital dieser Gesellschaft von mindestens 1 % steuerpflichtig sind, Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an einer deutschen Kapitalgesellschaft hingegen erst bei einer Kapitalbeteiligung von mindestens 10 % besteuert werden.

11 Das vorlegende Gericht teilt die Zweifel, die der Bundesfinanzhof in dem Beschluss VIII B 107/04 vom an der Vereinbarkeit des § 17 EStG n. F. mit dem Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit geäußert hat.

12 Nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg bedarf es für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits einer Auslegung des Gemeinschaftsrechts. Es hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist es mit Art. 56 EG über den freien Kapitalverkehr vereinbar, wenn der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft im Jahr 2001 bereits dann steuerpflichtig war, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 vom Hundert beteiligt war, während der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen (inländischen) Kapitalgesellschaft unter im Übrigen gleichen Bedingungen im Jahr 2001 erst bei einer wesentlichen Beteiligung von mindestens 10 vom Hundert steuerpflichtig war?

Zur Vorlagefrage

13 Dem Vorlagebeschluss zufolge waren im Jahr 2001 Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften bereits bei einer Kapitalbeteiligung von mindestens 1 % steuerpflichtig. Hingegen waren im gleichen Jahr, unter im Übrigen gleichen Bedingungen, Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften deutschen Rechts erst bei einer Beteiligung von mindestens 10 % steuerpflichtig.

14 Eine solche Ungleichbehandlung nach dem Ort der Kapitalanlage führt dazu, dass ein Aktionär davon abgehalten wird, sein Kapital bei einer in einem anderen Staat niedergelassenen Gesellschaft anzulegen, und wirkt außerdem als Beschränkung für in anderen Staaten niedergelassene Gesellschaften, da sie für diese ein Hindernis bei der Beschaffung von Kapital in Deutschland darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, Slg. 2006, I-11753, Randnr. 166).

15 Es ist insoweit unerheblich, dass die Ungleichbehandlung nur während eines begrenzten Zeitraums bestand. Dieser Umstand allein schließt nämlich nicht aus, dass die Ungleichbehandlung erhebliche Auswirkungen hat - wie im Übrigen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zeigt - und dass der freie Kapitalverkehr somit tatsächlich behindert wird.

16 Eine solche Ungleichbehandlung ist nur dann mit den Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Kapitalverkehr vereinbar, wenn sie Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 167).

17 Das Finanzamt und die deutsche Regierung machen geltend, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Ungleichbehandlung Teil einer Übergangsregelung gewesen sei, hinsichtlich deren ein Mitgliedstaat über einen gewissen Spielraum verfügen müsse. Mit dieser Regelung sei bezweckt worden, das deutsche Körperschaftsteuersystem auf lange Sicht gemeinschaftsrechtskonform zu gestalten und etwaige Diskriminierungen abzubauen. So sei man im deutschen Körperschaftsteuersystem, um Investitionen in Deutschland und solche im Ausland steuerlich gleich zu belasten, vom Vollanrechnungsverfahren auf das Halbeinkünfteverfahren übergegangen.

18 Die deutsche Regierung führt aus, dass eine Kapitalgesellschaft ihren Gewinn nach dem Vollanrechnungsverfahren grundsätzlich mit 40 % versteuert habe. Der an ihre Anteilseigner ausgeschüttete Gewinn sei nur mit 30 % besteuert worden. Auf die ausgeschütteten Gewinne habe der Anteilseigner noch einmal Einkommensteuer zahlen müssen, und zwar nach seinem persönlichen Steuersatz. Jedoch habe er dabei die schon von der Kapitalgesellschaft im Inland entrichtete Körperschaftsteuer voll auf seine persönliche Steuerschuld anrechnen dürfen. Eine Doppelbesteuerung sei dadurch vermieden worden.

19 Nach dem Halbeinkünfteverfahren versteuere die Kapitalgesellschaft für Geschäftsjahre, die nach dem begännen, ihren Gewinn einheitlich nur noch mit 25 %, und zwar unabhängig davon, ob sie den Gewinn an ihre Anteilseigner ausschütte oder nicht. Der Anteilseigner, der eine Dividende erhalte, dürfe die Körperschaftsteuer nicht mehr anrechnen. Er müsse allerdings nur noch die Hälfte der Dividenden als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern, die andere Hälfte sei steuerfrei. Diese Regelung gelte für die Besteuerung von Dividenden ebenso wie für die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen.

20 Im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens, so die deutsche Regierung weiter, werde die volle Besteuerung der Gewinne einer Kapitalgesellschaft - anders als nach dem Vollanrechnungsverfahren, bei dem die volle Besteuerung bereits bei der Gesellschaft erfolgt sei - erst durch ein Zusammenspiel der Besteuerung der Gewinne bei der Gesellschaft und der hälftigen Besteuerung der Dividenden beim Anteilseigner erreicht.

21 Dieses Zusammenspiel, das eine Vollbesteuerung sicherstelle, würde gestört, wenn die Kapitalbeteiligungsquote, die bei der Anteilsveräußerung zur Steuerpflicht führe, unverändert bei 10 % belassen worden wäre. Denn dann hätte der Anteilseigner, der eine Beteiligung von weniger als 10 % gehalten hätte, diese gegebenenfalls steuerfrei veräußern können, nachdem die Gesellschaft nicht ausgeschüttete Gewinne über mehrere Jahre hinweg thesauriert hätte.

22 Das Finanzamt und die deutsche Regierung führen weiter aus, dass die neue Regelung über das Halbeinkünfteverfahren auf der Ebene der ausschüttenden Körperschaft grundsätzlich ab dem Jahr 2001 zur Anwendung gekommen sei. Auf der Ebene des Anteilseigners habe im Jahr 2001 allerdings noch das Vollanrechnungsverfahren gegolten, wenn Dividendenerträge auf ordentlichen Gewinnausschüttungen einer inländischen Körperschaft für das Jahr 2000 beruht hätten. Auf den Bezug ausländischer Dividenden habe hingegen ohne Übergangszeitraum das Halbeinkünfteverfahren Anwendung gefunden, da insoweit nach dem bisher geltenden Recht das Vollanrechnungsverfahren nicht anwendbar gewesen sei.

23 Im Hinblick auf die Frage, ob eine Ungleichbehandlung, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, Situationen betrifft, die objektiv miteinander vergleichbar sind, ist die Situation, in der sich ein an einer ausländischen Gesellschaft beteiligter Aktionär im Jahr 2001 befand, mit derjenigen zu vergleichen, in der sich ein an einer inländischen Gesellschaft beteiligter Aktionär in diesem Jahr befand. Entgegen dem Vorbringen der deutschen Regierung ist daher ein Vergleich der Situation, in der sich ein an einer ausländischen Gesellschaft beteiligter Aktionär vor 2001 befand, mit der angeblich günstigeren Situation, in der er sich ab 2001 befand, irrelevant.

24 Da das Halbeinkünfteverfahren aber, wie die deutsche Regierung selbst vorträgt, gerade dazu eingeführt worden ist, etwaige Diskriminierungen zwischen Investitionen in inländische und solchen in ausländische Gesellschaften abzubauen, lässt sich schwerlich bestreiten, dass sich die Aktionäre dieser beiden Gruppen von Gesellschaften, was die Anwendung einer Besteuerungsschwelle in einem Kontext wie dem im Ausgangsverfahren vorliegenden betrifft, in einer objektiv vergleichbaren Situation befinden.

25 Es ist somit zu prüfen, ob eine Ungleichbehandlung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist.

26 Erstens ist zum Argument der Notwendigkeit einer Vollbesteuerung festzustellen, dass es mit dem Argument der Kohärenz des Steuersystems verwandt ist.

27 Wie aber auch der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss VIII B 107/04, auf den das vorlegende Gericht Bezug nimmt, ausgeführt hat, wird eine Ungleichbehandlung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Kohärenz des nationalen Steuersystems zu wahren, da bei einem Aktionär wie Herrn Grønfeldt kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer betreffenden Steuervergünstigung und dem Ausgleich dieser Vergünstigung durch eine bestimmte Abgabe besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom , Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 42, und vom , Meilicke u. a., C-292/04, Slg. 2007, I-1835, Randnr. 26).

28 Außerdem lässt das Argument der Vollbesteuerung zwar erkennen, aus welchen Gründen die neue Regelung über das Halbeinkünfteverfahren für die an inländischen Gesellschaften beteiligten Aktionäre erst 2002 eingeführt wurde. Diese Gesellschaften unterlagen im Jahr 2000 nämlich noch der Gewinnbesteuerung im Rahmen des alten Vollanrechnungsverfahrens, so dass es für die 2001 ausgeschütteten Dividenden zu der von der deutschen Regierung angestrebten "Vollbesteuerung" kam. Dieses Argument kann jedoch keine relevante Erklärung für die Art und Weise der Behandlung eines an einer ausländischen Gesellschaft beteiligten Aktionärs im Jahr 2001 bieten. In einem solchen Fall kann die "Vollbesteuerung", wie sie die deutsche Regierung anstrebt, ohnehin nicht erreicht werden, da die Gewinne der ausländischen Gesellschaft in einem anderen Staat versteuert werden.

29 Diese Auslegung wird nicht durch den von der deutschen Regierung angeführten Umstand berührt, dass der betroffene Aktionär seine Beteiligung veräußern könnte, nachdem die Gesellschaft nicht ausgeschüttete Gewinne über mehrere Jahre hinweg thesauriert hat. Denn im Fall eines Aktionärs wie Herrn Grønfeldts ist es, ob die Gewinne thesauriert werden oder nicht, unmöglich, zu der von der deutschen Regierung angestrebten "Vollbesteuerung" zu gelangen.

30 Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten geht folglich nicht hervor, dass die Entscheidung, im Jahr 2001 bei der Festlegung der Grenze für die Besteuerung der Gewinne eines Aktionärs auf das Kriterium der Beteiligung von 1 % am Kapital einer ausländischen Gesellschaft und nicht auf das einer Beteiligung von 10 % abzustellen, erforderlich war, um diese "Vollbesteuerung" sicherzustellen.

31 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass eine Ungleichbehandlung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht als durch die Notwendigkeit, die Kohärenz des Steuersystems zu wahren, gerechtfertigt angesehen werden kann.

32 Zweitens ist in Bezug auf das Argument, dass ein Mitgliedstaat, der bezwecke, das nationale Körperschaftsteuersystem auf lange Sicht gemeinschaftsrechtskonform zu gestalten und etwaige Diskriminierungen abzubauen, hinsichtlich der Übergangsregelung über einen gewissen Spielraum verfügen müsse, daran zu erinnern, dass dieser Spielraum stets seine Grenzen in den Grundfreiheiten und, was speziell das Ausgangsverfahren betrifft, der Kapitalverkehrsfreiheit findet.

33 Doch wenn sich eine Übergangsregelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche im Hinblick auf die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Beteiligungen an inländischen Gesellschaften auch durch das legitime Bestreben, einen reibungslosen Übergang vom alten zum neuen System zu gewährleisten, erklären lässt, so kann dies allein nicht eine Ungleichbehandlung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zu Ungunsten der Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften rechtfertigen.

34 Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten ergibt sich somit, dass eine Ungleichbehandlung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist.

35 Auf die Vorlagefrage ist daher zu antworten, dass Art. 56 EG dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat im Jahr 2001 bereits dann steuerpflichtig war, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war, während der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaft mit Sitz im erstgenannten Mitgliedstaat unter im Übrigen gleichen Bedingungen im Jahr 2001 erst bei einer wesentlichen Beteiligung von mindestens 10 % steuerpflichtig war.

Kostenentscheidung:

Kosten

36 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:





Fundstelle(n):
PAAAC-68948

1Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg