Leitsatz
[1] Die für die Bindungswirkung nach § 108 SGB VII erforderliche Beteiligung des betroffenen Dritten setzt voraus, dass dieser in Kenntnis des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf seine eigene rechtliche Position darüber entscheiden kann, ob er an dem sozialrechtlichen Verfahren teilnehmen will oder nicht.
Gesetze: SGB VII § 108
Instanzenzug: LG Limburg 2 O 37/04 vom OLG Frankfurt/Main 8 U 10/06 vom
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Unfalls, der sich am ereignete.
Der Kläger, Geschäftsführer der N.B. GmbH, kontrollierte am Unfalltag auf einer Brücke der BAB 45 Abbrucharbeiten, die die N.B. GmbH im Auftrag der "A ." durchführte. Dort waren auch die Mitarbeiter der Beklagten zu 2 mit Stemmarbeiten beschäftigt. Der Beklagte zu 1 (künftig: Beklagter), der zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2 beschäftigt war, bediente den nicht mit einem Warnsignal für den Rückwärtsbetrieb ausgerüsteten Bagger der Beklagten zu 2. Beim Rückwärtsfahren überrollte er den rechten Fuß des Klägers, der mit dem Rücken zu dem Fahrzeug stand. Der Kläger zog sich dabei schwere knöcherne Verletzungen am Fuß und Unterschenkel zu und ist seit dem Unfall nicht mehr berufstätig.
Die Bau-Berufsgenossenschaft R. und W. lehnte mit Bescheid vom den Antrag des Klägers auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Ein Versicherungsfall liege nicht vor, weil der Kläger als Unternehmer bzw. unternehmerähnliche Person eine freiwillige Versicherung nicht abgeschlossen habe. Der dagegen gerichtete Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom zurückgewiesen.
Das Verfahren gegen die Beklagte zu 2 ist wegen Insolvenz in der ersten Instanz unterbrochen worden. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 € sowie von materiellem Schadensersatz in Höhe von 124,60 € verurteilt. Es hat die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden festgestellt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter.
Gründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass sich der Beklagte nicht auf den Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII berufen könne. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII komme nur für "Versicherte" zur Anwendung. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, weil der Kläger selbständiger Unternehmer und auch nicht freiwillig versichert sei. Zur Klärung der strittigen Rechtsfrage, ob bei Schädigung eines nicht versicherten Unternehmers, der vorübergehend auf einer gemeinsamen Betriebsstätte mit Versicherten eines anderen Unternehmens betriebliche Tätigkeiten verrichtet, infolge der Verweisung auf § 105 SGB VII in § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII die Haftungsprivilegierung über § 105 Abs. 2 SGB VII zugunsten des versicherten Schädigers zum Tragen komme, hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen.
II.
Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
1. Die Revision ist unbeschränkt zugelassen, auch wenn das Berufungsgericht die Zulassung mit der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage begründet hat (vgl. Senat, Urteil vom - VI ZR 292/03 - NJW 2005, 594, 596 m.w.N.; - NJW 2004, 2745, 2746; Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 28. Aufl., § 543 Rn. 10).
2. Das Berufungsurteil hat keinen Bestand, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Entscheidung der Bau-Berufsgenossenschaft R. und W., dass ein Versicherungsfall nicht vorliege, auch gegenüber dem Beklagten bindend geworden ist (§ 108 SGB VII). Darauf kommt es jedoch für die Verneinung einer Haftungsprivilegierung nach den §§ 105, 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII für den Beklagten an. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann von einer auch gegenüber dem Beklagten bindenden Entscheidung der Berufsgenossenschaft R. und W. nicht ausgegangen werden.
a) Die Bindungswirkung nach § 108 Abs. 1 SGB VII ist auf die Entscheidungen darüber beschränkt, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind, und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist. § 108 Abs. 1 SGB VII verfolgt das Ziel, durch die Bindung von Gerichten außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte divergierende Beurteilungen zu vermeiden und damit eine einheitliche Bewertung der unfallversicherungsrechtlichen Kriterien zu gewährleisten (Senat, BGHZ 158, 394, 396; 164, 117, 119; 166, 42, 44). Diese Bindung hat das Zivilgericht von Amts wegen zu berücksichtigen (Senat, Urteil vom - VI ZR 70/06 - VersR 2007, 1131, 1132; Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 79 Rn. 5). Sie setzt der eigenen Sachprüfung - auch des Revisionsgerichts - Grenzen (Senat, BGHZ 158, 394, 397; Urteile vom - VI ZR 158/93 - VersR 1993, 1540, 1541; vom - VI ZR 70/06 - aaO). Das Zivilgericht ist an die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers bzw. des Sozialgerichts gebunden und zwar unabhängig davon, ob es die von dem Sozialversicherungsträger getroffene Entscheidung inhaltlich für richtig hält (vgl. BAG, NZA 2007, 262, 265; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, 5. Aufl., § 108 SGB VII Rn. 6; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Rolfs, 8. Aufl., § 108 SGB VII Rn. 1). Da das Zivilgericht die Bindung von Amts wegen zu berücksichtigen hat, sind Feststellungen dazu, in welchem Umfang die Bindungswirkung eingetreten ist, zwingend erforderlich (vgl. BGHZ 158, 394, 396 f.). Der Eintritt der Bindungswirkung nach § 108 Abs. 1 SGB VII hängt davon ab, dass die Entscheidung für die Betroffenen unanfechtbar ist. Dies ist der Fall, wenn der Bescheid gemäß § 77 SGG bestandskräftig geworden oder das Sozialgerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
b) Die vom Berufungsgericht für die Zulassung der Revision aufgeworfene Frage, ob Voraussetzung der Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII die "Versicherteneigenschaft" sowohl des Schädigers als auch des Geschädigten ist (so Waltermann, NJW 2002, 1225, 1230 und NJW 2004, 901, 905; Wannagat/Waltermann, SGB VII, 14. Erg. Lieferg., § 106 Rn. 14; Schmidt, BB 2002, 1859, 1861 f.; Jungfleisch, BG 2007, 107; Bereiter-Hahn/Mehrtens aaO, § 106 SGB VII Rn. 8.7; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Rolfs aaO, § 106 SGB VII Rn. 5; wohl auch Schmitt, SGB VII, 2. Aufl., § 106 Rn. 11; offen Otto, NZV 2002, 10, 16 f.), wurde vom Bundessozialgericht inzwischen im Urteil vom (- B 2 U 17/06 R; bisher noch nicht ver-öff.) bejaht (zur Gegenmeinung vgl. LSG Baden-Württemberg, NJW 2002, 1290, 1291; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 9. Aufl., Rn. 547, 552; Kasseler Kommentar/Ricke, SGB VII, 53. Erg. Lieferg., § 105 Rn. 10; § 106 Rn. 12). Danach müsste auch der geschädigte Unternehmer, der auf einer gemeinsamen Betriebsstätte mitgearbeitet hat, zum Kreis der Versicherten gehören, wenn dem Schädiger das Haftungsprivileg nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII zugute kommen soll. Davon geht auch das Berufungsgericht aus, dessen Entscheidung insoweit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entspricht. Der erkennende Senat kann jedoch auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend beurteilen, ob der einen Versicherungsfall ablehnende Bescheid der Bau-Berufsgenossenschaft R. und W. auch gegenüber dem Beklagten bestandskräftig geworden ist, nachdem nur der Kläger gegen die Zurückweisung seines Widerspruchs nicht vorgegangen ist. Die Bestandskraft wäre gegenüber dem Beklagten nur dann eingetreten, wenn er in gebotener Weise an dem Verfahren beteiligt worden wäre, denn seine Rechte dürfen durch die Bindungswirkung nach § 108 SGB VII nicht verkürzt werden.
c) Um das rechtliche Gehör von Personen, für die der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung hat, zu gewährleisten, bestimmt § 12 Abs. 2 SGB X, dass sie zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind. Für die Anwendung dieser Vorschrift reicht es aus, dass der Bescheid ihre Rechtsstellung berührt oder berühren kann (Senat, BGHZ 129, 195, 200 noch zu § 638 RVO; 158, 394, 397; Urteil vom - VI ZR 70/06 - aaO; BSGE 55, 160, 162; BVerwG 18, 124, 129). Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Beklagten vor. Wird der Unfall nicht als Versicherungsfall anerkannt, muss der Beklagte grundsätzlich für den Personenschaden des Klägers selbst aufkommen. Zwar war die Bau-Berufsgenossenschaft R. und W. zu der Hinzuziehung des Beklagten gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X nur verpflichtet, wenn dieser einen entsprechenden Antrag gestellt hätte, wofür - worauf die Revisionserwiderung hinweist - keine Anhaltspunkte vorliegen. Der Dritte soll nämlich selbst darüber entscheiden können, ob er an dem Verfahren, das auch ihn betrifft, teilnehmen will oder nicht (vgl. BSGE 55, 160, 162 f.). Eine solche eigenverantwortliche Entscheidung setzt allerdings voraus, dass der Beklagte überhaupt Kenntnis von dem Verfahren und dessen Auswirkungen auf seine eigene rechtliche Position hatte. Um sicherzustellen, dass er diese Kenntnis auch erlangt, hätte ihn die Bau-Berufsgenossenschaft R. und W. nach § 12 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz SGB X von der Einleitung des Verfahrens benachrichtigen müssen, soweit er ihr bekannt war. Außerdem hätte sie den Beklagten auf sein Recht auf Beteiligung hinweisen müssen (vgl. - SozR 3 - 2600 § 243 Nr. 9; vom - B 4 RA 22/00 R - SGb 2002, 224, 226; v. Wulffen/v. Wulffen, SGB X, 5. Aufl., § 12 Rn. 8; Kasseler Kommentar/Ricke aaO, § 108 Rn. 9; Stöhr, VersR 2004, 809, 817). Nur wenn der Beklagte nach den entsprechenden Hinweisen durch sein Verhalten eindeutig zu erkennen gäbe, dass er kein Interesse an einer Beteiligung am sozialrechtlichen Verfahren habe, könnte ihm eine Beteiligtenstellung - entsprechend dem Antragsprinzip des § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X - nicht aufgedrängt werden und wäre davon auszugehen, dass er bewusst auf seine Beteiligung verzichte.
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann danach nicht schon daraus, dass der Beklagte von dem Verfahren zwischen Kläger und Berufsgenossenschaft aufgrund der Aussetzung des Verfahrens vor dem Landgericht Kenntnis gehabt haben müsse, geschlossen werden, er habe auf seine Beteiligung verzichtet.
d) War der Beklagte, was mangels entsprechender Feststellungen revisionsrechtlich zu unterstellen ist, an dem Verfahren zwischen Kläger und Bau-Berufsgenossenschaft R. und W. nicht in der gebotenen Weise beteiligt, so ist das Verfahren mit einem Fehler behaftet, was zur Folge hat, dass der Bescheid an den Kläger dem Beklagten gegenüber nicht bindend geworden ist. Ist die Entscheidung der Bau-Berufsgenossenschaft noch nicht bindend, so ist das Berufungsgericht an einer Entscheidung über die Klage gehindert (vgl. Senat, BGHZ 129, 195, 202; 158, 394, 397 f.; Urteil vom - VI ZR 70/06 - VersR 2007, 1131, 1132). Eine eigenständige Prüfung, ob der Kläger gesetzlich oder freiwillig unfallversichert ist, sowie ob der Beklagte zwar grundsätzlich zivilrechtlich haftet, aber nach § 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 SGB VII oder nach §§ 106 Abs. 3 Alt. 3, 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 SGB VII haftungsprivilegiert ist, ist dem Berufungsgericht bis zum Abschluss des sozialrechtlichen Verfahrens verwehrt.
3. Hiernach wird das Berufungsgericht zunächst zu klären haben, ob der Beklagte in erforderlicher Weise von der Einleitung des sozialrechtlichen Verfahrens durch die Bau-Berufsgenossenschaft R. und W. benachrichtigt worden ist. Fehlt es daran, tritt die Bestandskraft des Bescheides vom ihm gegenüber erst ein, wenn er auf Anfrage erklärt, an einer Wiederholung des Verfahrens kein Interesse zu haben, oder wenn er keine Erklärung abgibt (vgl. BSGE 55, 160, 163). Andernfalls wäre das Verwaltungsverfahren auf seinen Antrag zu wiederholen und die Beteiligung nachzuholen (Senat, Urteil vom - VI ZR 70/06 - aaO; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Rolfs aaO, § 108 SGB VII Rn. 5), wodurch der in einem etwaigen Verstoß gegen § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X liegende Verfahrensmangel gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 6 SGB X geheilt würde (vgl. v. Wulffen/v. Wulffen aaO, § 12 Rn. 13). Dann könnte die Entscheidung auch dem Beklagten gegenüber unanfechtbar werden und Bindungswirkung im vorliegenden Haftpflichtprozess haben. Bis dahin hätte das Berufungsgericht das Verfahren gemäß § 108 Abs. 2 SGB VII - gegebenenfalls unter Fristsetzung - auszusetzen (Senat, BGHZ 129, 195, 202; Urteil vom - VI ZR 70/06 - aaO; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Rolfs aaO).
III.
Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
NJW 2008 S. 1877 Nr. 26
TAAAC-68844
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja