1. Ist die Regelung im ( BStBl I 2001, 489 ) --vgl. Abschn. 38 Abs. 6 UStR 2000--, nach der sonstige Leistungen, die inländische und ausländische Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts untereinander entgeltlich ausführen, stets dem unternehmerischen Bereich der leistenden Rundfunkanstalten zuzuordnen sind, und nach der es aus Vereinfachungsgründen für die Zwecke der Bestimmung des Leistungsortes nach § 3a Abs. 3 UStG nicht darauf ankommt, dass die Leistungen an den unternehmerischen Bereich der empfangenden Rundfunkanstalt ausgeführt werden, mit der 6. Richtlinie 77/388/EWG vereinbar und verstößt sie auch nicht gegen die Regelungen des § 3a UStG?
2. Ist die Besteuerung dieser sonstigen Leistungen vielmehr anhand der ursprünglichen Regelung des Abschn. 38 UStR vorzunehmen?
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