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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 7 K 119/05 EFG 2008 S. 1358 Nr. 17

Gesetze: EStG § 32 Abs. 6, EStG § 33 c, AO § 351 Abs. 1, GG Art. 100 Abs. 1

Berücksichtigung erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten - Verfassungwidrigkeit des § 33c EStG - Schlechterstellung nach einem nach Erlass eines Abhilfebescheids eingelegten Einspruch

Leitsatz

Ein Steuerpflichtiger darf nicht schlechter gestellt werden, wenn einem Einspruch innerhalb der ursprünglich geltenden Einspruchsfrist abgeholfen und der nach Erlass des Abhilfebescheides eingelegte Einspruch innerhalb der ursprünglich geltenden Rechtsbehelfsfrist eingelegt wird.

Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten sind nicht über die gesetzliche Regelung des § 33 c und den sonstigen Regelungen des EStG hinaus zu berücksichtigen.

Die Gültigkeit der Fassung des § 33c Abs. 2 im Streitjahr wird nicht für verfassungswidrig gehalten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 1358 Nr. 17
MAAAC-68492

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 27.06.2006 - 7 K 119/05

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