Vorübergehende Verwendung eines Lkw durch in der Gemeinschaft ansässige Person
Leitsatz
1. Die Einreise mit einem in einem Drittland zugelassenen Fahrzeug durch eine in der Gemeinschaft ansässige Person stellt
ein vorschriftswidriges Verbringen dar, wenn für das Fahrzeug keine ausdrückliche Zollanmeldung abgegeben wird.
2. Der Begriff der Ansässigkeit ist nach Gemeinschaftsrecht zu bestimmmen. Im Zweifel ist dabei den persönlichen Bindungen
der Vorrang einzuräumen.
3. Ein Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von unter fünf Tonnen und mit einem Hubraum von mehr als 2.500 ccm ist
als Lastkraftwagen einzureihen, wenn es sich um einen Kastenwagen mit einer Ladefläche ohne Fenster handelt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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