1) Der Begriff der "Steuerrückstände" i.S. des § 278 Abs. 2 Satz 1 AO setzt nicht ihre Vollstreckbarkeit i.S. des § 251 Abs.
1 AO voraus. Auch ausgesetzte Steuerforderungen sind "Steuerrückstände" i.S. des § 278 Abs. 2 AO.
2) Ein Vermögensgegenstand wird i.S. des § 278 Abs. 2 AO auch dann "unentgeltlich" zugewendet, wenn die Zuwendung ohne marktübliche
Gegenleistung erfolgt. Gemischte Schenkungen fallen mit ihrem Schenkungsanteil unter § 278 Abs. 2 AO.
3) Der Zuwendungsempfänger soll insoweit der erweiterten Vollstreckungsmöglichkeit unterliegen, als er tatsächlich einen Vermögensvorteil
erhalten hat. Wertminderungen zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Zuwendungsempfängers sind zu berücksichtigen, nach dem
Zeitpunkt der Inanspruchnahme eintretende nicht mehr.
4) Unentgeltliche Zuwendungen scheiden bei Notverkäufen nicht aus. Andersartige Regelungen der InsO können nicht übertragen
werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): AO-StB 2008 S. 182 Nr. 7 EFG 2008 S. 512 Nr. 7 KAAAC-68471
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