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SG Lüneburg 01.03.2007 S 24 AS 212/07, NWB 4/2008 S. 26

Sozialversicherungsrecht | Erbschaft als berücksichtigungsfähiges Arbeitslosengeld II-Einkommen

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen alle Einnahmen in Geld und Geldeswert mit Ausnahme der dort sowie in § 11 Abs. 3 SGB II und in § 1 ALG II-V (Arbeitslosengeld II Sozialgeld-Verordnung) genannten Leistungen und Zuwendungen. In diesem Sinne sind auch Erbschaften als einmalige Einnahmen und damit als berücksichtigungsfähiges Einkommen zu qualifizieren (SG Lüneburg, Beschluss v. - S 24 AS 212/07); das Gericht begründet dies im Wesentlichen mit der Nachrangigkeit von staatlichen Leistungen gegenüber anderen Möglichkeiten der Unterhaltssicherung, die dem Erben auferlegt, die ererbten Beträge vorrangig vor staatlichen Leistungen einzusetzen. – Anmerkung: Nichts anderes soll auch für eine mit der Erbschaft vergleichbare Zuwendung einer Lebensversicherung eines Dritten gelten, wie das LSG Niedersachsen-Bremen ...

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