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BGH 17.10.2007 XII ZB 42/07, NWB 4/2008 S. 24

Familienrecht | Schulpflicht gegen den Willen der Eltern durchsetzbar

Weigern sich Eltern, ihre Kinder in eine öffentlichen Schule oder eine anerkannte Ersatzschule zu schicken, kann darin ein Missbrauch der elterlichen Sorge liegen, der das Wohl der Kinder nachhaltig gefährdet. Das Familiengericht kann dann – soweit erforderlich – das elterliche Sorgerecht ersetzen (§§ 1666, 1666a BGB) und einen geeigneten Pfleger bestellen, der den Aufenthalt der Kinder bestimmt und ihre Schulangelegenheiten regelt. „Hausunterricht” für die eigenen Kinder ist in Deutschland grundsätzlich nicht zulässig. Kinder dürfen dazu auch nicht in das Ausland gebracht werden ( NWB AAAAC-64290). Glaubensüberzeugungen und die elterliche Sorge stünden verfassungsrechtlich nicht über dem Recht der Kinder auf schulische Ausbildung und dem berechtigten Anspruch der Gese...

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