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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 5 K 312/02 EFG 2008 S. 415 Nr. 5

Gesetze: UStG § 2 Abs. 1, UStG § 4 Nr. 16, UStG § 4 Nr. 18, 6. EG-Richtlinie, AO § 57 Abs. 2

Mehrmütterorganschaft und rückwirkende Organschaft umsatzsteuerrechtlich nicht möglich

Leitsatz

  1. Zum Begriff des Unternehmers nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG.

  2. USt-rechtlich ist eine sog. Mehrmütterorganschaft mit mehreren Organgesellschaften als Muttergesellschaften nicht möglich. Umsatzsteuerlich kann nur ein einzelner Unternehmer Organträger sein, nicht jedoch eine Mehrzahl von Personen oder Gesellschaftern.

  3. Eine Organschaft kann nicht rückwirkend begründet werden.

  4. Körperschaften, in denen lediglich einzelne Tätigkeitsbereiche gemeinnütziger Körperschaften zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung zusammengefasst werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 57 Abs. 2 AO. Demgemäß ist eine GmbH, die Dienstleistungen für gemeinnützige Organisationen erbringt, kein steuerbegünstigter Dachverband.

  5. Das Bestätigungsschreiben eines Steuerberaters, in dem er die Ergebnisse einer Schlussbesprechung zusammenfasst, entfaltet keine Bindungswirkung, insbesondere kann ein solches Schreiben keine verbindliche Zusage ersetzen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2008 S. 702 Nr. 11
EFG 2008 S. 415 Nr. 5
UStB 2008 S. 139 Nr. 5
FAAAC-67910

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 05.12.2007 - 5 K 312/02

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