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AG Berlin 26.01.2007 71 Ca 24785/05, NWB 3/2008 S. 17

Arbeitsrecht | Diskriminierung durch nachträglich verweigerten Internetzugriff

Angesicht der Tatsache, das heutzutage der eigene Rechner am Arbeitsplatz mit gleichzeitigem Zugriff auf das Internet bzw. Intranet zu den grundlegenden Arbeitsmitteln der (Büro-)Tätigkeit zumindest in leitender Funktion zählt, kann nach einem (CR 2007 S. 752) der zunächst gestattete, dann aber (nach Ausspruch der Kündigung) nachträglich verweigerte Zugriff auf den betriebseigenen Rechner eine schwerwiegende Behinderung und auch Diskriminierung des betroffenen Arbeitsnehmers darstellen, die auch unter Berücksichtigung der Arbeitgeberinteressen (§ 315 Abs. 3 BGB) nicht gerechtfertigt ist.

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