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BGH 24.09.2007 II ZR 237/05, NWB 3/2008 S. 17

Zivilrecht | Umfang der Vorausabtretung „gegenwärtiger und künftiger Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr” – keine Erstreckung auf Gesamtrechtsnachfolger

Die formularmäßige Vorausabtretung der „gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr” des Zedenten erstreckt sich nicht auf die von seinem Gesamtrechtsnachfolger nach einer Verschmelzung in dessen Geschäftsbetrieb begründeten Forderungen (BGH, Hinweisbeschluss v. 24. 9. 2007 - II ZR 237/05 NWB AAAAC-67407). Ansonsten könnte der Sicherungsgeber als Nichtberechtigter (vgl. § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 3 BGB) über künftige Forderungen eines etwaigen Gesamtrechtsnachfolgers verfügen, welche dieser in seinem schon vor der Universalsukzession bestehenden Geschäftsbetrieb begründet. – Anmerkung: Eine vom Zessionar in den AGB erklärte Erstreckung auf künftige Forderungen eines etwaigen Gesamtrechtsnachfolgers des Zedenten wäre nach Ansicht des BGH für einen unbefangenen Zedenten, der lediglich Bestand...

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