BGH Beschluss v. - VI ZR 118/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2

Instanzenzug: LG Berlin 27 O 773/05 vom KG Berlin 10 U 49/06 vom

Gründe

1. Über die statthafte (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 321a Rn. 5) und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge entscheidet der Senat in der regulären Spruchgruppe (vgl. BGH, Beschlüsse vom - III ZR 438/04 - nicht veröffentlicht und - III ZR 443/04 - BGH-Report 2005, 1554, jeweils m.w.N.)

2. Die Gehörsrüge ist nicht begründet.

Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; st. Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er das mit der Anhörungsrüge des Klägers als übergangen beanstandete Vorbringen in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine, jedenfalls keine über einfache Rechtsfehler hinausgehenden Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.

Die in Zusammenhang mit dem Versuch einer Aufarbeitung der jüngsten deutschen Vergangenheit stehende Entscheidung ist eine Einzelfallentscheidung, hinsichtlich der eine Zulassung der Revision nicht erfordert ist und zwar weder aus Gründen eines ansonsten bestehenden Anonymitätsschutzes noch weil die beanstandeten Äußerungen dem Leser nahe legten, dass der Kläger als Regimentsangehöriger und als Politoffizier einer der in der Zwischenüberschrift genannten "Staatskriminellen" gewesen sei. Mehrfache Auslegungsmöglichkeiten sind ohne weitere, nicht dargelegte Umstände nicht gegeben. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor.

Die tatrichterlichen Ausführungen lassen auch keinen sonstigen Zulassungsgrund erkennen.

Fundstelle(n):
BAAAC-67437

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein