BGH Beschluss v. - AnwZ(B) 59/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BRAO § 42 Abs. 1; BRAO § 223 Abs. 3; ZPO § 127 Abs. 2

Instanzenzug: AGH Celle AGH 36/06 vom AGH Celle AGH 4/07 vom

Gründe

Der Antragsteller, der seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft begehrt, hat beim Anwaltsgerichtshof beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu bewilligen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gegen eine Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs in Zulassungssachen findet die sofortige Beschwerde nur in den in § 42 Abs. 1 BRAO aufgeführten Fällen statt. Dazu gehört die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht. Die Voraussetzungen für eine Zulässigkeit des Rechtsmittels nach § 223 Abs. 3 BRAO liegen nicht vor. Auch aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO) und den ergänzend heranzuziehenden Vorschriften der Zivilprozessordnung ist die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht herzuleiten. Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit sind unanfechtbar (vgl. Senat, Beschl. v. - AnwZ(B) 119/05, BRAK-Mitt. 2006 [Leitsatz]). Der Senat hat bereits entschieden, dass dies - die Prozesskostenhilfe betreffend in Ausnahme von § 127 Abs. 2 ZPO - auch für Entscheidungen der Anwaltsgerichtshöfe gilt ( AnwZ(B) 16/97, BRAK-Mitt. 1997, 253).

Der Senat kann über das unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).

Fundstelle(n):
XAAAC-67392

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein