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BFH 29.11.2007 I B 181/07, StuB 1/2008 S. 37

Einkommensteuer | Steuerabzug für beschränkt Stpfl. gemeinschaftsrechtskonform

Es ist derzeit nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG 2002 unter Beachtung der Grundsätze, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinen Urteilen vom – Rs. C-290/04 „FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH” (IStR 2006 S. 743) und vom – Rs. C-345/04 „Centro Equestro da Leziria Grande Lda.” (IStR 2007 S. 212) für die Jahre 1993 und 1996 aufgestellt hat, trotz des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der EG-Beitreibungsrichtlinie 2001/44/EG vom (ABlEG Nr. L 175 S. 17) auch im Jahr 2007 mit Gemeinschaftsrecht in Einklang steht (Bezug: § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d, § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002; § 73e EStDV; Art. 59, Art. 60 EGV = Art. 49, Art. 50 EG; § 69 Abs. 3 FGO).

Praxishinweise: Die Entscheidung ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Aussetzung der Vollziehung) ergang...

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