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Verlegung des Satzungssitzes einer deutschen GmbH in das EU-Ausland – Registereintragung
Die Verlegung des Satzungssitzes einer nach deutschem Recht gegründeten GmbH in einen anderen EU-Mitgliedstaat kann nicht in das deutsche Handelsregister eingetragen werden. Daran hat sich durch die neuere Rechtsprechung des NWB KAAAB-72877, de Lasteyrie du Saillant, und NWB KAAAB-79448, Sevic) zur Niederlassungsfreiheit nichts geändert ().