Finanzbehörde Hamburg - 53 - S 4521 - 008/06

Grunderwerbsteuer;
Bemessungsgrundlage bei umsatzsteuerpflichtigen Grundstücksumsätzen

Bezug:

Mit dem Bezugserlass vom ist mitgeteilt worden, dass in Optionsfällen die Umsatzsteuer zwingend vom Erwerber geschuldet wird und damit nicht mehr Bestandteil der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung ist.

Mit , BStBl 2006 II S. 285, hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach bei einer Grundstücksveräußerung die Hälfte der gesamtschuldnerisch von Erwerber und Veräußerer geschuldeten Grunderwerbsteuer zum umsatzsteuerlichen Entgelt für die Grundstücksveräußerung gehört, wenn die Parteien des Grundstückskaufvertrags vereinbaren, dass der Erwerber die Grunderwerbsteuer allein zu tragen hat.

Der Bezugserlass vom , der in Optionsfällen noch eine Einbeziehung der Umsatzsteuer in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage vorsah, hat damit seine Bedeutung verloren und wird hiermit aufgehoben.

Finanzbehörde Hamburg v. - 53 - S 4521 - 008/06

Fundstelle(n):
VAAAC-66788