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Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen
Steuerschädliche Darlehensverwendung
In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der VIII. BFH-Senat entschieden, dass ein Darlehen, zu dessen Besicherung Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen eingesetzt werden und das aufgenommen wird, um die Einlage eines wesentlich beteiligten GmbH-Gesellschafters zu finanzieren, nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG erfüllt, sofern die Darlehensvaluta zunächst auf ein verzinsliches Girokonto des Gesellschafters eingezahlt wird.
Zinsen aus Kapitallebensversicherungen grds. steuerpflichtig
Zinsen aus Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Kapitallebensversicherungen enthalten sind, sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG grds. steuerpflichtig. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt dies nicht für Zinsen aus Versicherungen i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, deren Beiträge unter den in § 10 Abs. 2 EStG aufgeführten Einschränkungen dem Sonderausgabenabzug unterliegen.
Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG i.d.F. des StÄndG 1992 (bis : § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 EStG) gilt die Steuerbefreiung nach Satz 2 in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG nur, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a oder b EStG erfüllt sind oder soweit bei Versicherungsverträgen Zinsen in Veranlagungszeiträumen gutgeschrieben werden, in denen Beiträge nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG abgezogen werden können.
Liegt weder ein betrieblich veranlass...BStBl 2000 I S. 1118, 1124