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Sonderausgabenabzug bei der „Riesterrente”
Auf eine Begünstigung – wie sie die Kläger im Streitfall fordern – nämlich dass bei der Sonderausgabenberechnung /Günstigerprüfung nur die Beiträge des Ehemanns im Rahmen der Höchstbeträge anerkannt werden, ohne dass hierbei eine Anrechnung der der Ehefrau gewährten Grund- und Kinderzulage erfolgt oder dass die von ihnen insgesamt geleisteten Beiträge im Rahmen des Sonderausgabenabzugs bis zur Höchstgrenze unter Anrechnung aller steuerlichen Zulagen berücksichtigt werden, besteht auch aus verfassungsrechtlicher Sicht kein Anspruch. Der doppelte Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug konnte nicht berücksichtigt werden, da die Ehefrau nicht erwerbstätig war.