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Rückstellungen eines Versicherungsvertreters
Streitig ist, in welcher Höhe ein Versicherungsvertreter nach Vereinnahmung einer einmaligen Provision aus Anlass der späteren Weiterbetreuung der vermittelten Versicherungsverträge Rückstellungen bilden kann. Der Kl. befand sich im Erfüllungsrückstand gegenüber der Versicherung, für die er nach außen als Vermittler tätig war. Während er wegen der Vermittlung von Lebensversicherungsverträgen schon die ihm einmalig zustehende Provision vereinnahmt hatte, bestand für ihn grundsätzlich die Verpflichtung, die Lebensversicherungsverträge in der Folgezeit zu betreuen und abzuwickeln. Insoweit hatte er mit einem künftig entstehenden Aufwand zu rechnen. Besteht der Anlass für die Bildung der Rückstellung in einem Erfüllungsrückstand, ist maßgeblich die hinreichende Wahrscheinlichkeit des künftigen...