Arbeitshilfe - Stand: 10.02.2010

Kinderfreibetrag und Altersgrenze - Mustereinspruch

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Ob die Altersgrenze des § 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG eingehalten ist, richtet sich nach dem tatsächlichen Lebensalter des Kindes. Unschädlich ist, dass ein genaues Geburtsdatum unbekannt ist. Der Gesetzgeber hat die Berücksichtigung als Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG davon abhängig gemacht, dass das Kind das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht aber zusätzlich vom Nachweis des genauen Geburtsdatums.

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

Für einen Einspruch wird folgendes Muster empfohlen.

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Fundstelle(n):
UAAAC-66476