BGH Beschluss v. - IX ZR 122/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 143; InsO § 144

Instanzenzug: LG Berlin 14 O 602/03 vom KG Berlin 7 U 197/04 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Beklagte kann gegen den anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch aus § 143 InsO nicht mit Insolvenzforderungen aus § 144 InsO aufrechnen. Dieser Ausschluss folgt aus dem Zweck der Anfechtung (, NZI 2004, 248, 249; MünchKomm-InsO/Brandes, 2. Aufl. § 96 Rn. 10). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Fundstelle(n):
YAAAC-66090

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein