EuGH Urteil v. - C-298/05

Vereinbarkeit von § 20 Abs. 2, Abs. 3 AStG mit Europarecht

Leitsatz

[1] Das FG Münster hatte mit Beschluss v. - 15 K 1114/99 F, EW [ SAAAB-60697] dem EuGH die Frage vorgelegt, ob es dem Europarecht widerspricht, wenn § 20 Abs. 2 und 3 AStG (i. d. F. des StMBG v. , BGBl 1993 I S. 2310) die Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter in der ausländischen Betriebsstätte eines im Inland unbeschränkt Steuerpflichtigen, die als Zwischeneinkünfte steuerpflichtig wären, falls die Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft wäre, entgegen dem DBA Belgien nicht durch Freistellung der Einkünfte von der inländischen Besteuerung, sondern durch Anrechnung der auf die Einkünfte erhobenen ausländischen Ertragsteuer von der Doppelbesteuerung befreien. Der EuGH hat nunmehr eine Verletzung der Art. 43 und 56 EG verneint.

Gesetze: EG Art. 43; EG Art. 56AStG § 20 Abs. 2

Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),

Gründe

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 43 EG und 56 EG.

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der Columbus Container Services BVBA & Co. (im Folgenden: Columbus) gegen das Finanzamt Bielefeld-Innenstadt (im Folgenden: Finanzamt) wegen der Besteuerung der von Columbus 1996 erzielten Gewinne.

Rechtlicher Rahmen

Deutsches Recht

3 Nach § 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (BGBl. 1990 I S. 1902, im Folgenden: EStG) sind natürliche Personen, die in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, in diesem Staat unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und unterliegen dem sogenannten Welteinkommensprinzip. Nach diesem Prinzip, das für alle Einkommensarten einschließlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG) und aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG) gilt, werden in Deutschland und im Ausland erzielte Einkünfte einheitlich berechnet und versteuert.

4 Nach § 1 EStG und § 1 des Körperschaftsteuergesetzes (BGBl. 1991 I S. 637) sind Gesellschaften, die das deutsche Recht als Personengesellschaften qualifiziert, nicht als solche steuerpflichtig. Der von diesen Gesellschaften in Deutschland oder im Ausland erzielte Gewinn wird gemäß dem Grundsatz der steuerlichen Transparenz der Personengesellschaften den in Deutschland ansässigen Gesellschaftern im Verhältnis zu ihrer Beteiligung zugerechnet und bei ihnen besteuert (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG).

5 Die Gewinne einer Personengesellschaft werden deren Gesellschaftern auch dann zugerechnet, wenn die Gesellschaft als solche im Ausland, und zwar in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, der Körperschaftsteuer unterliegt.

6 Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkünften, die in Deutschland ansässige Personen im Ausland erzielen, hat die Bundesrepublik Deutschland bilaterale Abkommen geschlossen, zu denen das am in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern (BGBl. 1969 II S. 18, im Folgenden: DBA) gehört.

7 Nach Art. 7 Abs. l DBA werden Gewinne eines deutschen Unternehmens, das seine Tätigkeit durch eine im Königreich Belgien gelegene Betriebsstätte, etwa eine Kommanditgesellschaft, ausübt, in diesem Mitgliedstaat besteuert, soweit sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können. Nach den Angaben im Vorlagebeschluss behandelt das DBA, weil Kommanditgesellschaften nach belgischem Steuerrecht körperschaftsteuerpflichtig sind, Gewinnausschüttungen als Dividenden im Sinne von Art. 10 DBA.

8 Nach Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 DBA sind Einkünfte einer in Deutschland ansässigen Person, die aus Belgien stammen und nach dem DBA in diesem Mitgliedstaat besteuert werden können, in Deutschland von der Steuer befreit. Es steht fest, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen, das in belgischen Kommanditgesellschaften investiert ist, von der Befreiung nach Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 DBA erfasst werden.

9 Entgegen dem DBA bestimmt das Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz) in der - im entscheidungserheblichen Zeitraum geltenden - Fassung des Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes vom (BGBl. 1993 I S. 2310, im Folgenden: AStG) in § 20 Abs. 2 und 3:

"(2) Fallen Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 2 in der ausländischen Betriebsstätte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen an und wären sie als Zwischeneinkünfte steuerpflichtig, falls diese Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft wäre, ist insoweit die Doppelbesteuerung nicht durch Freistellung, sondern durch Anrechnung der auf diese Einkünfte erhobenen ausländischen Steuern zu vermeiden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist bei Vermögen, das Einkünften mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 2 mit Ausnahme der Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 3 zugrunde liegt, die Doppelbesteuerung nicht durch Freistellung, sondern durch Anrechnung der auf dieses Vermögen erhobenen ausländischen Steuern zu vermeiden ..."

10 § 10 Abs. 6 Satz 2 AStG sieht vor:

"Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter sind Einkünfte der ausländischen Zwischengesellschaft, die aus dem Halten, der Verwaltung, Werterhaltung oder Werterhöhung von Zahlungsmitteln, Forderungen, Wertpapieren, Beteiligungen oder ähnlichen Vermögenswerten stammen ..."

11 § 8 Abs. 1 und 3 AStG lautet:

"(1) Eine ausländische Gesellschaft ist Zwischengesellschaft für Einkünfte, die einer niedrigen Besteuerung unterliegen ...

...

(3) Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn die Einkünfte weder im Staat der Geschäftsleitung noch im Staat des Sitzes der ausländischen Gesellschaft einer Belastung durch Ertragsteuern von 30 vom Hundert oder mehr unterliegen, ohne dass dies auf einem Ausgleich mit Einkünften aus anderen Quellen beruht, oder wenn die danach in Betracht zu ziehende Steuer nach dem Recht des betreffenden Staates um Steuern gemindert wird, die die Gesellschaft, von der die Einkünfte stammen, zu tragen hat ..."

Belgisches Recht

12 Nach belgischem Recht fallen Unternehmen, die als "Koordinationszentren" qualifiziert werden, unter die Steuerregelung des Arrêté royal (Königliche Verordnung) Nr. 187 vom (Moniteur belge vom ). Nach dieser Verordnung wird die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der in Belgien von Koordinationszentren erzielten Gewinne nach der sogenannten "Cost-plus"-Methode (Kostenaufschlagsmethode) pauschal ermittelt.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

13 Columbus ist eine Kommanditgesellschaft belgischen Rechts, die ihren Sitz im entscheidungserheblichen Zeitraum in Antwerpen (Belgien) hatte. Sie ist ein Koordinationszentrum im Sinne der Königlichen Verordnung Nr. 187.

14 An Columbus sind acht in Deutschland ansässige Angehörige derselben Familie mit einem Anteil von jeweils 10 % und eine deutsche Personengesellschaft, deren Anteile ebenfalls Mitgliedern dieser Familie gehören, mit 20 % beteiligt. In der Gesellschafterversammlung von Columbus werden alle Anteilsinhaber durch dieselbe Person vertreten.

15 Columbus gehört zu einer international bedeutenden Unternehmensgruppe. Ihr Gesellschaftszweck ist die Koordinierung der Aktivitäten dieser Gruppe. Dazu gehören u. a. die Zentralisierung der finanziellen Transaktionen und der Buchführung, die Finanzierung der Liquidität der Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen, die elektronische Datenverarbeitung sowie Werbe- und Marketingaktivitäten.

16 Die wirtschaftliche Tätigkeit von Columbus besteht im Wesentlichen in der Verwaltung von Kapitalanlagen im Sinne von § 10 Abs. 6 Satz 2 AStG. Durch diese Verwaltungstätigkeit erzielte Columbus 1996 "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" in Höhe von 8 044 619 DM (4 113 148 Euro) und "sonstige Einkünfte" in Höhe von 53 477 DM (27 342 Euro).

17 1996 besteuerte die belgische Steuerverwaltung den von Columbus tatsächlich erzielten Gewinn zu dem für Koordinationszentren geltenden Steuersatz, der sich konkret auf weniger als 30 % belief.

18 Nach deutschem Recht ist Columbus eine Personengesellschaft.

19 Das Finanzamt qualifizierte die sonstigen Einkünfte von Columbus nach deutschem Steuerrecht, und zwar § 20 Abs. 2 AStG, mit Feststellungsbescheid vom bei den Gesellschaftern als steuerfrei, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegend. Die von Columbus erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb hingegen besteuerte das Finanzamt bei den Gesellschaftern, allerdings unter Anrechnung der darauf in Belgien erhobenen Steuer.

20 Mit Bescheid vom stellte das Finanzamt außerdem nach § 20 Abs. 3 AStG für die Zwecke der Berechnung der Vermögensteuer der Gesellschafter den Einheitswert des Betriebsvermögens von Columbus zum fest.

21 Columbus legte gegen diese Bescheide mit Ausnahme desjenigen über die sonstigen Einkünfte beim Finanzamt Einspruch ein und erhob nach dessen Zurückweisung Klage beim Finanzgericht Münster.

22 Vor diesem Gericht macht Columbus insbesondere geltend, dass § 20 Abs. 2 und 3 AStG mit Art. 43 EG unvereinbar sei. Die Ersetzung der Freistellungsmethode nach Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 DBA durch die Anrechnungsmethode nach § 20 Abs. 2 und 3 AStG mache die betreffenden grenzüberschreitenden Niederlassungen weniger attraktiv. Eine solche Aufhebung der Steuervergünstigung für diese Niederlassungen beschränke unzulässig die durch den EG-Vertrag garantierte Niederlassungsfreiheit.

23 Es fehle auch an jeder Rechtfertigung dafür, die Bestimmungen des DBA nicht zu beachten.

24 Das Finanzgericht Münster schließt nicht aus, dass die Regelungen des § 20 Abs. 2 und 3 AStG die Niederlassungsfreiheit verletzen. Es zweifelt außerdem an der Vereinbarkeit dieser Regelungen mit der Kapitalverkehrsfreiheit. Die in diesen Bestimmungen angeordnete Nachversteuerung ausländischer Einkünfte sei nämlich geeignet, in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Personen von einer Investition in einem anderen Mitgliedstaat abzuhalten, ohne dass diese Beschränkung des Kapitalverkehrs gerechtfertigt werden könne.

25 Das Finanzgericht Münster hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Widerspricht es den Bestimmungen in Art. 52 EG-Vertrag (EGV), jetzt Art. 43 EG, und in Art. 73b bis 73d EGV, jetzt Art. 56 bis 58 EG, wenn die Regelungen in § 20 Abs. 2 und Abs. 3 AStG die Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter in der ausländischen Betriebsstätte eines im Inland unbeschränkt Steuerpflichtigen, die als Zwischeneinkünfte steuerpflichtig wären, falls die Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft wäre, entgegen dem DBA nicht durch Freistellung der Einkünfte von der inländischen Besteuerung, sondern durch Anrechnung der auf die Einkünfte erhobenen ausländischen Ertragsteuer von der Doppelbesteuerung befreien?

Zur Vorlagefrage

26 Das vorlegende Gericht möchte mit seiner Frage wissen, ob die Art. 43 EG und 56 EG dahin auszulegen sind, dass sie einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, wonach die Einkünfte einer im Inland ansässigen Person aus Kapitalanlagen in einer Niederlassung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ungeachtet eines Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Mitgliedstaat des Sitzes dieser Niederlassung nicht von der inländischen Einkommensteuer freigestellt sind, sondern unter Anrechnung der im anderen Mitgliedstaat erhobenen Steuer der inländischen Besteuerung unterliegen.

27 Nach ständiger Rechtsprechung bleiben die Mitgliedstaaten in Ermangelung gemeinschaftlicher Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen dafür zuständig, die Kriterien für die Besteuerung des Einkommens und des Vermögens festzulegen, um - gegebenenfalls im Vertragsweg - die Doppelbesteuerung zu beseitigen (vgl. u. a. Urteile vom , Saint-Gobain ZN, C-307/97, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 57, vom , FKP Scorpio Konzertproduktionen, C-290/04, Slg. 2006, I-9461, Randnr. 54, und vom , Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, C-374/04, Slg. 2006, I-11673, Randnr. 52).

28 Auch wenn die direkten Steuern in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, müssen diese ihre Befugnisse doch unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben (vgl. Urteile vom , Bouanich, C-265/04, Slg. 2006, I-923, Randnr. 28, und Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, Randnr. 36).

Zum Vorliegen einer Beschränkung der Niederlassungsfreiheit

29 Nach ständiger Rechtsprechung fallen in den Geltungsbereich der Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit nationale Vorschriften, die anzuwenden sind, wenn ein Angehöriger des betreffenden Mitgliedstaats am Kapital einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat eine Beteiligung hält, die es ihm ermöglicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen dieser Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom , Oy AA, C-231/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 20, und vom , Kommission/Deutschland, C-112/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 13).

30 Nach dieser Rechtsprechung unterliegt der Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile an einer Gesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat durch eine oder mehrere natürliche Personen mit Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat, der diesen Personen einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft verleiht und es ihnen ermöglicht, deren Tätigkeiten zu bestimmen, den Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit (vgl. Urteile vom , Baars, C-251/98, Slg. 2000, I-2787, Randnrn. 21 und 22, sowie vom , Überseering, C-208/00, Slg. 2002, I-9919, Randnr. 77).

31 Im vorliegenden Fall geht aus Randnr. 14 dieses Urteils hervor, dass die Anteile an Columbus direkt oder indirekt von Angehörigen ein und derselben Familie gehalten werden. Diese verfolgen die gleichen Interessen, treffen einvernehmlich durch denselben Vertreter in der Gesellschafterversammlung die Entscheidungen in Bezug auf die Gesellschaft und bestimmen deren Tätigkeiten.

32 Die Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit sind somit auf einen Fall wie den des Ausgangsverfahrens anwendbar.

33 Art. 43 EG schreibt die Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit vor. Auch wenn die Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit nach ihrem Wortlaut die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern sollen, verbieten sie es daher auch, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (vgl. u. a. Urteile vom , ICI, C-264/96, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 21, sowie vom , Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnr. 42).

34 Nach ständiger Rechtsprechung sind als solche Beschränkungen alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. Urteile vom , Gebhard, C-55/94, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37, und vom , CaixaBank France, C-442/02, Slg. 2004, I-8961, Randnr. 11).

35 Wie in Randnr. 7 der vorliegenden Urteils festgestellt, werden die Einkünfte aus Gewinnen, die eine deutsche Gesellschaft durch eine belgische Kommanditgesellschaft erzielt, nach dem DBA bei den in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen befreit. Wenn jedoch die in Belgien erzielten Gewinne einer solchen Gesellschaft wie im Ausgangsverfahren nach belgischem Steuerrecht mit weniger als 30 % besteuert werden, sehen die im Ausgangsverfahren streitigen Bestimmungen des AStG vor, dass diese Einkünfte ungeachtet des DBA bei den in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen nicht von der Einkommensteuer freigestellt werden, sondern der deutschen Steuerregelung unterliegen, wobei die in Belgien erhobene Steuer auf den Betrag der in Deutschland geschuldeten Steuer angerechnet wird.

36 Nach § 20 Abs. 2 und 3 AStG werden nämlich die Einkünfte einer Gesellschaft, die im Ausland einer in § 8 Abs. 1 und 3 AStG als "niedrig" eingestuften Besteuerung unterliegt, nicht von der im DBA vorgesehenen Befreiung erfasst, sondern fallen in den Anwendungsbereich der Anrechnungsmethode nach § 20 Abs. 2 und 3 AStG.

37 Nach den von Columbus in der Sitzung gemachten Angaben führte die Ersetzung der Freistellungsmethode durch die Anrechnungsmethode im Steuerjahr 1996 zu einer um 53 % höheren Steuerlast ihrer Gesellschafter.

38 Selbst wenn jedoch die Anwendung der Anrechnungsmethode des im Ausgangsverfahren streitigen § 20 Abs. 2 und 3 AStG im Rahmen der Besteuerung der Gesellschafter von Columbus die Ausübung der Tätigkeiten dieses Unternehmens kostspieliger machen sollte, als sie es im Fall der Besteuerung nach der Freistellungsmethode des DBA wäre, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass die genannten Bestimmungen eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit im Sinne von Art. 43 EG darstellen.

39 Die Niederlassungsfreiheit untersagt jede Diskriminierung aufgrund des Ortes des Sitzes einer Gesellschaft (vgl. in diesem Sinne Urteile Saint-Gobain ZN, Randnr. 35, und vom , Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, Slg. 2006, I-11753, Randnr. 40). Es steht fest, dass die im Ausgangsverfahren streitige deutsche Steuerregelung, die insoweit mit der belgischen Steuerregelung in der dem Urteil vom , Kerckhaert und Morres (C-513/04, Slg. 2006, I-10967, Randnr. 17), zugrunde liegenden Rechtssache vergleichbar ist, nicht zwischen der Besteuerung der Einkünfte aus Gewinnen von in Deutschland ansässigen Personengesellschaften und derjenigen der Einkünfte aus Gewinnen von Personengesellschaften unterscheidet, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, der die von diesen Gesellschaften in seinem Hoheitsgebiet erzielten Gewinne mit weniger als 30 % besteuert. Durch die Anwendung der Anrechnungsmethode auf diese ausländischen Gesellschaften unterwirft die betreffende Regelung die Gewinne solcher Gesellschaften in Deutschland lediglich demselben Steuersatz wie die Gewinne von in Deutschland ansässigen Personengesellschaften.

40 Da Gesellschaften wie Columbus gegenüber in Deutschland ansässigen Personengesellschaften steuerlich nicht benachteiligt werden, ist keine Diskriminierung aufgrund einer Ungleichbehandlung dieser beiden Arten von Gesellschaften festzustellen.

41 Zwar kann sich eine Diskriminierung nach ständiger Rechtsprechung auch daraus ergeben, dass dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird (vgl. Urteile vom , Schumacker, C-279/93, Slg. 1995, I-225, Randnr. 30, und vom , Royal Bank of Scotland, C-311/97, Slg. 1999, I-2651, Randnr. 26).

42 Hinsichtlich des Steuerrechts des Wohnsitzstaats wird die Stellung eines Gesellschafters, der Gewinne bezieht, jedoch nicht notwendigerweise allein dadurch eine unterschiedliche, dass er diese von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft erhält und dieser Mitgliedstaat die tatsächlich erzielten Gewinne in Ausübung seiner Besteuerungsbefugnis mit weniger als 30 % besteuert (vgl. in diesem Sinne Urteil Kerckhaert und Morres, Randnr. 19).

43 Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ergeben sich die nachteiligen Folgen, zu denen die Anwendung eines Systems der Besteuerung von Gewinnen wie des im AStG geschaffenen führen könnte, daraus, dass zwei Mitgliedstaaten parallel zueinander ihre Besteuerungsbefugnis ausüben (vgl. Urteil Kerckhaert und Morres, Randnr. 20).

44 Insoweit ist daran zu erinnern, dass Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, wie sie in Art. 293 EG vorgesehen sind, dazu dienen, die negativen Wirkungen, die sich aus dem in der vorigen Randnummer dargestellten Nebeneinander nationaler Steuersysteme für das Funktionieren des Binnenmarkts ergeben, zu beseitigen oder abzumildern (Urteil Kerckhaert und Morres, Randnr. 21).

45 Das Gemeinschaftsrecht schreibt bei seinem gegenwärtigen Stand und in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens in Bezug auf die Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft keine allgemeinen Kriterien für die Verteilung der Kompetenzen der Mitgliedstaaten untereinander vor. Dementsprechend ist abgesehen von der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 225, S. 6), dem Übereinkommen vom über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (ABl. L 225, S. 10) und der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. L 157, S. 38) bis heute im Rahmen des Gemeinschaftsrechts keine Maßnahme der Vereinheitlichung oder Harmonisierung zum Zweck der Beseitigung von Doppelbesteuerungstatbeständen erlassen worden (vgl. Urteil Kerckhaert und Morres, Randnr. 22).

46 Auch wenn die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer in Randnr. 27 des vorliegenden Urteils genannten Zuständigkeiten zahlreiche bilaterale Abkommen zur Beseitigung oder Abmilderung der erwähnten negativen Wirkungen geschlossen haben, ist der Gerichtshof im Rahmen von Art. 234 EG nicht dafür zuständig, festzustellen, ob ein vertragschließender Mitgliedstaat ein solches Abkommen verletzt hat.

47 Wie der Generalanwalt in Nr. 46 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, darf nämlich der Gerichtshof das Verhältnis zwischen einer nationalen Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren streitigen und einem Doppelbesteuerungsabkommen wie dem DBA nicht prüfen, da diese Frage nicht zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2000, AMID, C-141/99, Slg. 2000, I-11619, Randnr. 18).

48 Anders als Columbus meint, ergibt sich auch nicht aus den Randnrn. 43 und 44 des Urteils vom , Eurowings Luftverkehr (C-294/97, Slg. 1999, I-7447), dass die vertraglich garantierten Verkehrsfreiheiten der Anwendung einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen.

49 Zwar hat der Gerichtshof im Urteil Eurowings Luftverkehr entschieden, dass ein Mitgliedstaat die Heranziehung von Dienstleistungsempfängern zu einer Abgabe nicht damit rechtfertigen kann, dass die Dienstleistenden in einem anderen Mitgliedstaat einer geringen steuerlichen Belastung unterlägen, doch ging es in der Rechtssache, in der dieses Urteil erging, um eine nationale Regelung, die die in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden einer weniger günstigen steuerlichen Behandlung unterwarf als in anderen Mitgliedstaaten ansässige Dienstleistende. Im Ausgangsverfahren unterliegen jedoch Gesellschaften wie Columbus und in Deutschland ansässige Personengesellschaften über ihre Gesellschafter einer steuerlichen Behandlung, die nicht auf einer solchen Differenzierung beruht.

50 Columbus macht ferner geltend, dass die im Ausgangsverfahren streitigen Bestimmungen des AStG zu einer Verzerrung der Entscheidung von Gesellschaften führten, in welchen Mitgliedstaaten sie eine Niederlassung errichten sollten.

51 Wie in Randnr. 44 des vorliegenden Urteils festgestellt, verfügen die Mitgliedstaaten beim gegenwärtigen Stand der Harmonisierung des gemeinschaftlichen Steuerrechts über eine gewisse Autonomie. Aus dieser Besteuerungsbefugnis folgt, dass das Recht von Gesellschaften, für die Niederlassung zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten zu wählen, diese keineswegs verpflichtet, ihr eigenes Steuersystem den verschiedenen Steuersystemen der übrigen Mitgliedstaaten anzupassen, um zu gewährleisten, dass eine Gesellschaft, die beschlossen hat, sich in einem bestimmten Mitgliedstaat niederzulassen, auf nationaler Ebene genauso besteuert wird wie eine Gesellschaft, die sich dafür entschieden hat, sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen.

52 Nach Auffassung von Columbus führen die im Ausgangsverfahren streitigen Bestimmungen des AStG auch zu einer Verzerrung der Auswahl zwischen den verschiedenen Niederlassungsformen. So wäre sie der Anwendung der betreffenden Bestimmungen entgangen, wenn sie sich dafür entschieden hätte, ihre Tätigkeiten in Belgien durch eine Tochterkapitalgesellschaft auszuüben und nicht durch eine Niederlassung, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehe.

53 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Steuerautonomie, auf die in den Randnrn. 44 und 51 des vorliegenden Urteils Bezug genommen wird, auch bedeutet, dass die Mitgliedstaaten Bedingungen und Höhe der Besteuerung der verschiedenen Niederlassungsformen von im Ausland tätigen inländischen Gesellschaften festlegen können, soweit sie ihnen eine Behandlung gewähren, die gegenüber vergleichbaren inländischen Niederlassungen nicht diskriminierend ist.

54 In Anbetracht all dieser Ausführungen und des oben in Randnr. 40 angeführten Grundsatzes der steuerlichen Gleichbehandlung von Gesellschaften wie Columbus einerseits und in Deutschland ansässigen Personengesellschaften andererseits ist festzustellen, dass die Bestimmungen des AStG nicht als Beschränkung der Niederlassungsfreiheit im Sinne von Art. 43 EG eingestuft werden können.

Zum Vorliegen einer Beschränkung des freien Kapitalverkehrs

55 Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht außerdem wissen, ob Art. 56 EG dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht.

56 Hierzu genügt der Hinweis, dass eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren streitige nach den vorstehenden Ausführungen Steuerpflichtige eines Mitgliedstaats, denen Gewinne von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Personengesellschaften zugerechnet werden, nicht diskriminiert. Die Schlussfolgerung in Randnr. 54 des vorliegenden Urteils gilt daher auch in Bezug auf die Bestimmungen über den freien Kapitalverkehr (vgl. in diesem Sinne Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 60).

57 Folglich ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Art. 43 EG und 56 EG dahin auszulegen sind, dass sie einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, wonach die Einkünfte einer im Inland ansässigen Person aus Kapitalanlagen in einer Niederlassung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ungeachtet eines Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Mitgliedstaat des Sitzes dieser Niederlassung nicht von der inländischen Einkommensteuer freigestellt sind, sondern unter Anrechnung der im anderen Mitgliedstaat erhobenen Steuer der inländischen Besteuerung unterliegen.

Kostenentscheidung:

Kosten

58 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Fundstelle(n):
HAAAC-66061

1Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg