BGH Beschluss v. - 1 StR 442/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 206a; StGB § 78 Abs. 3 Nr. 5; StGB § 78b Abs. 1 Nr. 1; StGB § 184 Abs. 1 Nr. 1

Instanzenzug: LG München II vom

Gründe

1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Das Verfahren ist gemäß § 206a StPO einzustellen, soweit dem Angeklagten zur Last lag, im Zeitraum zwischen dem und dem durch drei selbständige Handlungen pornographische Schriften verbreitet zu haben (§ 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung vom ; Tatkomplex II.3.a). Bezüglich dieses Tatvorwurfs ist Verfolgungsverjährung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB eingetreten. § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung vom droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe an. Mithin beträgt die gesetzliche Verjährungsfrist drei Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB). Zu Gunsten des Angeklagten ist davon auszugehen, dass er die ihm vorgeworfenen Straftaten schon zu Beginn des Tatzeitraums - mithin noch im Januar/Februar 2001 - begangen hat. Das Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten ist aber erst aufgrund der Strafanzeige des Geschädigten S. vom eingeleitet worden. Ein Anwendungsfall des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt nicht vor."

Dem schließt sich der Senat an.

Der Schuldspruch ist entsprechend zu ändern.

Trotz des Wegfalls dieser Vorwürfe kann die Gesamtstrafe bestehen bleiben. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen auch verjährte Taten bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden, wenn auch nicht mit demselben Gewicht wie nicht verjährte Straftaten (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 46 Rdn. 38b m.w.N.). Jedenfalls fielen die entfallenden drei Einzelstrafen von jeweils drei Monaten angesichts der Vielzahl der verbleibenden Taten, die fast durchgängig mit deutlich höheren Einzelstrafen geahndet wurden, in keiner Weise ins Gewicht.

2. Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
AAAAC-65985

1Nachschlagewerk: nein