BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 871/05

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BVerfGG § 34a Abs. 3; BVerfGG § 93d Abs. 2 Satz 1; GlücksspielG § 13; VwGO § 80 Abs. 7; RVG § 37 Abs. 2 Satz 2

Instanzenzug: OVG Sachsen-Anhalt 1 M 92/05 vom

Gründe

1. Die Kammer hat die Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom nicht (mehr) zur Entscheidung angenommen. Im Anschluss an die dort zur Begründung in Bezug genommene Entscheidung der Kammer im Parallelverfahren (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 874/05 -, JURIS) war auch im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Billigkeit über die Erstattung der der Beschwerdeführerin entstandenen notwendigen Auslagen (§ 34a Abs. 3 BVerfGG) zu entscheiden.

2. a) Die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat sich in ihrer Stellungnahme grundsätzlich gegen eine Anordnung der Auslagenerstattung, allenfalls für eine teilweise Erstattung ausgesprochen. Hinreichende Billigkeitsgründe im Sinne von § 34a Abs. 3 BVerfGG lägen deshalb nicht vor, weil Gegenstand des vorliegenden Verfahrens im Gegensatz zum Verfahren 1 BvR 874/05 eine Vermittlungstätigkeit zugunsten eines Wettunternehmens gewesen sei, das über keine Veranstaltererlaubnis für das Land Sachsen-Anhalt verfügte. Vielmehr bestehe eine Vergleichbarkeit mit den Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 757/05 und 1 BvR 789/05, in denen keine Auslagenerstattung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG angeordnet worden sei. Jedenfalls sei zu berücksichtigen, dass der vorliegenden Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche Bedeutung zugekommen sei, weil sie subsidiär gewesen sei.

b) Die Beschwerdeführerin ist der Stellungnahme der Landesregierung Sachsen-Anhalt unter Verweis auf die Gründe des Beschlusses vom im parallelen Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 874/05 entgegengetreten.

3. Die Anordnung der Auslagenerstattung entspricht der Billigkeit im Sinne von § 34a Abs. 3 BVerfGG, da die angegriffenen Entscheidungen bei ihrem Erlass mit dem Grundgesetz unvereinbar waren (vgl. im Einzelnen die Ausführungen unter II. 2. a im Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des -, JURIS).

Die von der Landesregierung vorgebrachten Einwände sind nicht geeignet, die Billigkeit der Auslagenerstattung in Zweifel zu ziehen. Der angebliche Unterschied zum Ausgangssachverhalt im Verfahren 1 BvR 874/05 ist nicht gegeben, da auch die dortige Beschwerdeführerin über keine vom Land Sachsen-Anhalt für dessen Landesgebiet erteilte Erlaubnis zur Veranstaltung beziehungsweise Vermittlung gewerblicher Sportwetten verfügt. Der Anordnung der Auslagenerstattung steht auch nicht entgegen, dass die Verfassungsbeschwerde unter anderem wegen Subsidiarität nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Anders als in den von der Landesregierung in Bezug genommenen Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 757/05 und 1 BvR 789/05 (vgl. die zu diesen Aktenzeichen ergangenen Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom , BVerfGK 6, 276) war die vorliegende Verfassungsbeschwerde, soweit die mit ihr vorgebrachten Rügen einer Verletzung von Grund- und grundrechtsgleichen Rechten nicht speziell mit einer Verkennung der Legalisierungswirkung der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Erlaubnis nach dem Gewerbegesetz der Deutschen Demokratischen Republik begründet wurden, nicht schon von vornherein, insbesondere nicht allein im Hinblick auf § 13 des Glücksspielgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom (GVBl LSA S. 846) als subsidiär anzusehen. Subsidiär wurde die vorliegende Verfassungsbeschwerde während ihrer Anhängigkeit vielmehr erst dadurch, dass der Beschwerdeführerin für die Kontrolle der Einhaltung der eine ordnungsrechtliche Untersagung rechtfertigenden verfassungsgerichtlichen Vorgaben des -, dessen verfassungsrechtliche Aussagen zur Unvereinbarkeit der bisherigen Ausgestaltung des staatlichen Sportwettmonopols grundsätzlich auch auf die Regelungslage in Sachsen-Anhalt zutreffen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 874/05 -, JURIS), zunächst das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO offensteht und vorrangig durchzuführen ist. Im Übrigen war eine Annahme der Verfassungsbeschwerde trotz des Umstandes, dass der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts die Anforderungen verkennt, die das Grundrecht der Berufsfreiheit an einen verfassungsrechtlich gerechtfertigten Ausschluss der Veranstaltung und Vermittlung gewerblicher Sportwetten durch ein staatliches Sportwettmonopol stellt, lediglich nicht (mehr) angezeigt.

4. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.

Fundstelle(n):
WAAAC-65982