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Grundlagen - Stand: 30.04.2024

Investitionsabzugsbetrag

Uwe Ritzkat
Corona-Steuerhilfegesetz/KöMoG/Wachstumschancengesetz

Nach dem zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde die Investitionsfrist für Investitionsabzugsbeträge von drei Jahren auf vier Jahre verlängert. Siehe dazu auch den NWB ReformRadar zum zweiten Corona-Steuerhilfegesetz. Nunmehr wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) die Investitionsfrist um ein weiteres Jahr von vier auf fünf Jahre verlängert, so dass für 2017 und 2018 gebildete Investitionsabzugsbeträge erst bis Ende 2022 umgesetzt sein müssen.

Nach dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz wurde die Investitionsfrist für die 2017 bis 2019 gebildeten Investitionsabzugsbeträge um ein weiteres Jahr bis Ende 2023 verlängert. Das gilt auch für Investitionsabzugsbeträge, deren 3-jährige Investitionsfrist 2022 abläuft.

Nach dem Wachstumschancengesetz wurde die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG auf 40 % angehoben (gilt für Anschaffungen/Herstellungen von Wirtschaftsgütern nach dem ).

I. Definition des Investitionsabzugsbetrags

Der Investitionsabzugsbetrag bietet Steuerpflichtigen die Möglichkeit, für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens eine Gewinnminderung in Form eines Abzugsbetrags zu bilden. Durch die zeitliche Vorverlagerung der Gewinnminderung höchstens drei Jahre vor Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes subventioniert § 7g Abs. 1 EStG kleine und mittlere Betriebe, indem die Finanzierung bestimmter Investitionen erleichtert wird (vorzeitiger Betriebsausgabenabzug, Steuerstundung; konkreter Liquiditätsvorteil; Verbesserung der Wettbewerbssituation; Möglichkeit des Ansparens von Finanzierungsmitteln für Investitionen).

Die bisherige Ansparabschreibung wurde durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 verbessert und durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt, um stärkere Investitionsanreize zu schaffen und Missbräuche zu vermeiden. Näheres zur alten Rechtslage siehe unter „Ansparabschreibung”.

Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 wurden die Regelungen des Investitionsabzugsbetrags wie folgt geändert (gelten erstmals für nach dem endende Wirtschaftsjahre):

  • Die Pflicht zur Benennung der Funktion des begünstigten Wirtschaftsguts und der Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten wurde gestrichen

  • Eine konkrete Investitionsabsicht ist nicht mehr erforderlich

  • Flexibles Wahlrecht des Unternehmers, ob und für welche begünstigten Investitionen der Investitionsabzugsbetrag hinzugerechnet werden soll

  • Eine freiwillige vorzeitige Rückgängigmachung von Abzugsbeträgen ist möglich

  • Zwingende elektronische Übermittlung der Daten für den Investitionsabzugsbetrag an das Finanzamt

Aufgrund des Jahressteuergesetzes 2020 ergeben sich u.a. folgende Änderungen des § 7g EStG (grds. für Wirtschaftsjahre, die nach dem enden).

  • Die begünstigten Investitionskosten werden von 40 % auf 50 % angehoben.

  • Der Investitionsabzugsbetrag kann auch für vermietete Wirtschaftsgüter gebildet werden.

  • Statt der bisherigen, von der jeweiligen Einkunftsart abhängigen unterschiedlichen Größenmerkmale gilt nunmehr eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000 Euro.

  • Zur Vermeidung von nachträglich steuermindernden Gestaltungen (z.B. nach Außenprüfungen) darf das begünstigte Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags noch nicht angeschafft oder hergestellt worden sein, wenn der Investitionsabzugsbetrag nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung (also nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist) in Anspruch genommen wird (gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem enden).

  • Bei Personengesellschaften wird für Wirtschaftsjahre, die nach dem enden, klargestellt, dass die Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags nur in dem Vermögensbereich zulässig ist, in dem der Abzug tatsächlich erfolgt ist. Die Steuererleichterung wird nur demjenigen gewährt, der auch tatsächlich die Investition tätigt (keine Splittung des Abzugs des Investitionsabzugsbetrags und der tatsächlichen Investition zwischen Gesamthandsgewinn und Sonderbetriebsgewinn).

II. Allgemeines

Der Investitionsabzugsbetrag wird betriebsbezogen (nicht personenbezogen) gebildet: Steuerpflichtige mit mehreren Betrieben (auch z.B. in Fällen der Betriebsaufspaltung) können den Investitionsabzugsbetrag und dessen Höchstbeträge mehrfach nutzen. Das gilt nicht für eine Personengesellschaft (z. B. als Partnerschaftsgesellschaft) mit mehreren Filialen oder Kanzleien, da diese nur einen einzigen Betrieb unterhält.

Bei einer Personengesellschaft konnte nach alter Rechtslage der Investitionsabzugsbetrag vom Gesamthandsgewinn abgezogen und die spätere Investition von einem ihrer Gesellschafter vorgenommen und im Sonderbetriebsvermögen aktiviert werden. Das gilt nicht mehr für Wirtschaftsjahre, die nach dem enden. Im JStG2020 wurde klargestellt, dass die Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags nur in dem Vermögensbereich zulässig ist, in dem der Abzug tatsächlich erfolgt ist. Die Steuererleichterung wird nur demjenigen gewährt, der auch tatsächlich die Investition tätigt (keine Splittung des Abzugs des Investitionsabzugsbetrags und der tatsächlichen Investition zwischen Gesamthandsgewinn und Sonderbetriebsgewinn)

Der Investitionsabzugsbetrag kann bei Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit und aus Land- und Fortwirtschaft gebildet werden.

Die Abzugsbeträge können auch in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ein Verlust entsteht oder sich erhöht.

Der Investitionsabzugsbetrag wird außerhalb der Bilanz abgezogen.

Zu Zweifelsfragen zum Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 EStG hat das umfangreich Stellung genommen

Zu Zweifelsfragen zum Investitionsabzugsbetrags in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2015 (gültig für nach dem endende Wirtschaftsjahre) hat das und - IV C 6 - S 2139-b/07/10002-02 umfangreich Stellung genommen.

Zu Zweifelsfragen zum Investitionsabzugsbetrag in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020 (gültig für nach dem endende Wirtschaftsjahre) hat das umfangreich Stellung genommen.

Die Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG 2002 ist kein kindergeldschädlicher Bezug im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 4 EStG 2002. Dies dürfte auch für die Neuregelung des Investitionsabzugsbetrags gelten.

Nach dem Steueränderungsgesetz 2015 muss der Investitionsabzugsbetrag dem Finanzamt ab nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Er kann nunmehr auch freiwillig vorzeitig rückgängig gemacht werden.

III. Voraussetzungen

1. Begünstigter Personenkreis

Investitionsabzugsbeträge können Unternehmen aller Rechtsformen (auch Personengesellschaften und Gemeinschaften ) in Anspruch nehmen, auch nach Realteilung einer GbR, bei der die beabsichtigte Investition erst im späteren Einzelunternehmen erfolgen kann.

2. Aktiver Betrieb

Der Investitionsabzugsbetrag kann nur bei einem aktiven Betrieb gebildet werden. Dies erfordert eine Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsleben in Form einer werbenden Tätigkeit. Für einen Liebhabereibetrieb kann keine Ansparabschreibung (und auch kein Investitionsabzugsbetrag) gebildet werden.

Eine Betriebsverpachtung ist kein aktiver Betrieb in diesem Sinne.

Als aktive Betriebe werden allerdings das Betriebs- und Besitzunternehmen einer Betriebsaufspaltung und Organträger und Organgesellschaft bei einer Organschaft angesehen (das Besitzunternehmen und die Organgesellschaft nehmen über das Betriebsunternehmen bzw. den Organträger am Wirtschaftsverkehr teil).

Für einen aktiven Betrieb sind grds. alle wesentlichen Betriebsgrundlagen und die reelle Betriebseröffnung erforderlich. Zwar kann auch vor Abschluss der Betriebseröffnung (Eröffnungsphase) eine Rücklage gebildet werden. Allerdings bedarf es hierzu einer hinreichend konkretisierten Investitionsentscheidung. Hierfür ist an Hand einer Plausibilitätskontrolle am Maßstab des bisher verfolgten Betriebskonzepts eine besondere Darlegung der Investitionsabsicht erforderlich. Entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung und teilweise auch des BFH ist eine verbindliche Bestellung des anzuschaffenden Wirtschaftsgutes oder des Beginn der Herstellung nicht mehr erforderlich.

Einer Betriebseröffnung gleichzusetzen ist die geplante wesentliche Erweiterung eines bereits bestehenden Betriebes. Auch bei wesentlichen Betriebserweiterungen ist entgegen der früheren Auffassung der Finanzverwaltung und des BFH nunmehr keine verbindliche Bestellung der Wirtschaftsgüter vor dem Abschlussstichtag mehr erforderlich. Es genügt die Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht.

§ 7g EStG ist in der aktuellen Fassung nur auf inländische Betriebe oder inländische Betriebsstätten anzuwenden.

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