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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 7 K 964/04

Gesetze: AO § 19 Abs. 1, AO § 7, StPO § 153a

Haftungsinanspruchnahme des Gehilfen wegen Steuerhinterziehung

Leitsatz

  1. Gehilfenvorsatzes liegt vor, wenn der Gehilfe die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und in dem Bewusstsein handelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des Haupttäters zu fördern; Einzelheiten der Haupttat brauche er nicht zu kennen.

  2. Es ist nicht entscheidend, ob der Gehilfe den Erfolg der Haupttat wünscht oder ihn lieber vermeiden würde, vielmehr reicht es aus, dass die Hilfe an sich geeignet ist die fremde Haupttat zu fördern oder zu erleichtern und der Hilfeleistende dies weiß.

  3. Ist der Ehemann umfassend in den Geschäftsbetrieb seiner Frau einbezogen und ist ihm die Tatsache der Verwendung zweier Kundennummern durch eine Lieferantenfirma bekannt, kann davon ausgegangen werden, dass ihm auch bewusst war, dass dadurch Einkäufe ohne jegliche Verbuchung in der Buchhaltung ermöglicht wurden.

  4. Aufgrund einer im Vergleich zu den anderen Angestellten arbeitsvertraglichen tatsächlich herausgehoben und sich auf den gesamten Geschäftsbetriebs erstreckenden Stellung im Betrieb seiner Ehefrau sowie seiner Kenntnisse des Geschäftsbetriebs – einschließlich des Wareneinkaufs – hat der Ehemann strafrechtlich eine Garantenstellung als Überwachungsgarant.

Fundstelle(n):
LAAAC-65912

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 12.10.2004 - 7 K 964/04

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