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OFD Koblenz 05.11.2007 S 1978 A - St 33 2, NWB direkt 51/2007 S. 8

Nachweispflicht gem. § 22 Abs. 3 UmwStG i. d. F. des SEStEG

Das BMF hatte mit Schreiben v. - S 1909 (BStBl 2007 I S. 698) zu den Nachweispflichten gem. § 22 Abs. 3 UmwStG i. d. F. des SEStEG Stellung genommen. Hierzu hat sich die OFD Koblenz jetzt ergänzend geäußert. Danach lösen die Nachweispflicht über einen Zeitraum von sieben Jahren aus: (1) Sacheinbringungen nach § 20 UmwStG i. d. F. des SEStEG zu Buch- oder Zwischenwerten (§ 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwStG i. d. F. des SEStEG); (2) Qualifizierter Anteilstausch nach § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG i. d. F. des SEStEG zu Buch- oder Zwischenwerten, soweit Einbringender eine nicht von § 8b Abs. 2 KStG begünstigte Person ist (§ 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UmwStG i. d. F. des SEStEG); (3) Miteinbringung von Anteilen an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung im Rahmen einer Einbringung nach § 24 UmwStG zu Buch- oder Zwischenwerten durch eine nicht von § 8b Abs. 2 KStG begünstigte Person, wenn Mitunternehmer der aufnehmenden Personengesellschaft eine von § 8b Abs. 2 KStG begünstigt...

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