BFH Beschluss v. - IV B 27/06

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

Instanzenzug:

Gründe

I. Gesellschafter der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) —der A-GbR— waren die Eheleute A. Am schlossen die Eheleute mit dem C-Verein einen notariell beurkundeten Kauf- und Werkvertrag. Danach sollte das Grundstück N.-Straße des Vereins von den Eheleuten mit einem dreistöckigen Gebäude zuzüglich Dach- und Terrassengeschoss bebaut und in Teil- sowie Wohnungseigentum aufgeteilt werden. Das Erdgeschoss (rd. 180 qm) sollte im (Teil-)Eigentum des Vereins verbleiben, die anderen Stockwerke (rd. 640 qm) in das Sondereigentum der Eheleute übergehen. Demgemäß bestand der Kaufpreis der Eheleute für den Erwerb ihrer Miteigentumsanteile darin, das Erdgeschoss schlüsselfertig zu erstellen (Abschn. I § 5 des Kauf- und Werkvertrags). Die Eigentumsumschreibung sollte erst nach Vorliegen des behördlichen Gebrauchsabnahmescheins vorgenommen werden.

Nach Baubeginn (Juli 1996) schlossen die Eheleute am zunächst einen Mietvertrag mit einer Tochtergesellschaft des X-Konzerns. Bereits am wurde das Sondereigentum der Eheleute an eine andere Konzern-Tochtergesellschaft veräußert. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) von einem gewerblichen Grundstückshandel der Ehegatten-GbR aus und erließ für die Streitjahre (1996 und 1997) Feststellungsbescheide (1996: Verlust in Höhe von . DM; 1997: Gewinn in Höhe von . DM).

Der Einspruch hatte nur insoweit Erfolg, als der Gewinn des Jahres 1997 auf . DM herabgesetzt wurde. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde.

II. Die Beschwerdeschrift genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Sie ist deshalb zu verwerfen.

1. Die Rüge, das vorinstanzliche Urteil weiche vom (BFHE 212, 106, BStBl II 2006, 259) ab, nach dem bei Nichtüberschreiten der Drei-Objekt-Grenze der Bereich der Vermögensverwaltung nur dann verlassen werde, wenn „der Grundbesitz mit der unbedingten Absicht erworben oder bebaut worden sei, das Grundstück innerhalb kurzer Zeit zu veräußern”, ist nicht schlüssig.

a) Zum einen deshalb, weil in dem Urteil des Senats in BFHE 212, 106, BStBl II 2006, 259 die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein erst während der Phase der Grundstücksbebauung geschlossener Kaufvertrag von der Prüfung der Drei-Objekt-Grenze entbindet, gerade offengeblieben ist (vgl. Abschn. I.2.b der Urteilsgründe).

b) Zum anderen lässt die Beschwerdeschrift auch einen hinreichend bestimmten Vortrag zu der Behauptung vermissen, das FG habe es —in der Situation des Streitfalls (Verkauf während der Bauphase)— für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels ausreichen lassen, dass der Bauherr (und spätere Grundstücksverkäufer) bei Baubeginn nur in bedingter Veräußerungsabsicht gehandelt habe.

aa) Zwar kann von einem divergenzbegründenden Rechtssatz auch dann auszugehen sein, wenn dieser vom FG nicht ausdrücklich formuliert, sondern konkludent in scheinbar einzelfallbezogener Auslegung ausgesprochen wird. Erforderlich hierfür ist aber, dass sich der Rechtssatz dem gedanklichen Zusammenhang der Entscheidungsgründe deutlich entnehmen lässt und damit gegenüber einem bloßen Subsumtionsfehler, der die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt, abgegrenzt werden kann (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 54 f., m.w.N.).

bb) Hieran fehlt es vorliegend bereits deshalb, weil die Vorinstanz ausdrücklich auf mehrere Entscheidungen des BFH Bezug genommen hat, nach denen —je nach den Umständen des Einzelfalls— eine unbedingte Veräußerungsabsicht auch dann zu bejahen sein kann, wenn das Objekt zwar nach Baubeginn, jedoch vor seiner Fertigstellung veräußert wird (vgl. z.B. , BFH/NV 2002, 1586, 1588; vom X R 108/96, BFH/NV 2003, 455, 456 f.; vom X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238, 242, 243; vom XI R 22/02, BFH/NV 2004, 1629, 1631). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeschrift gibt die Gedankenführung des FG —nach der der Umstand, dass der Ehemann Geschäftsführer einer GmbH gewesen ist, die zunächst das Grundstücksprojekt durchführen sollte und das Gebäude anschließend verkaufen wollte, für eine „zumindest bedingte Verkaufsabsicht der GbR” spreche— keinen hinreichenden Anhalt für einen von der zitierten Rechtsprechung des BFH abweichenden Rechtssatz. Die Ansicht der Beschwerde lässt nicht nur außer Acht, dass es sich hierbei um nur eine von drei Erwägungen handelt, mit denen das FG seine Auffassung, die GbR sei „von Beginn an in Veräußerungsabsicht tätig geworden”, gestützt hat (vgl. S. 14 des FG-Urteils). Hinzu kommt, dass die Würdigung der Klägerin außerhalb des auf der BFH-Rechtsprechung fußenden gedanklichen Zusammenhangs des vorinstanzlichen Urteils steht und somit —wie ausgeführt— die Anforderungen an die Annahme eines konkludenten Rechtssatzes verfehlt.

2. Nicht schlüssig ist ferner die Rüge, der Sache komme grundsätzliche Bedeutung zu. Ein substantiierter Vortrag hätte insoweit eine Auseinandersetzung mit der zu Abschn. II.1.b bb der Gründe dieses Beschlusses dargelegten Rechtsprechung des BFH zu der von der Vorinstanz erörterten Streitfrage vorausgesetzt. Zudem wären Ausführungen dazu erforderlich gewesen, weshalb eine erneute Befassung des BFH mit dieser Rechtsfrage erforderlich ist (dazu Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 33).

Fundstelle(n):
HAAAC-65371