Leitsatz
[1] Das Vollstreckungsgericht ist bei der Entscheidung über den Zuschlag an die von ihm getroffene Festsetzung des Verkehrswerts gebunden.
Gesetze: ZVG § 74a Abs. 5
Instanzenzug: AG Stadthagen 8 K 67/02 vom LG Bückeburg 4 T 166/05 vom
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 2 bis 4 betreiben die Zwangsvollstreckung in das im Eingang des Beschlusses bezeichnete Grundstück des Schuldners. Das Vollstreckungsgericht hat den Verkehrswert des mit einem unbewohnten Fachwerkhaus bebauten Grundstücks durch Beschluss vom auf 106.860 € festgesetzt. In dem ersten, auf den bestimmten Versteigerungstermin bot ein Vertreter der Beteiligten zu 2 im eigenen Namen 10.000 €. Weitere Gebote erfolgten nicht. Der Zuschlag wurde gemäß § 85a ZVG versagt.
In dem zweiten Versteigerungstermin am blieb die Beteiligte zu 5 mit einem Gebot von ebenfalls 10.000 € Meistbietende. Das Vollstreckungsgericht hat ihr mit Beschluss vom auf dieses Gebot den Zuschlag erteilt.
Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner die Aufhebung des Zuschlags.
II.
Das Beschwerdegericht meint, der Zuschlag sei der Beteiligten zu 5 zu Recht erteilt worden. Dass das im ersten Termin abgegebene Gebot nicht in der Absicht abgegeben worden sei, das Grundstück zu erwerben, lasse sich nicht feststellen. Bei der Entscheidung über den Zuschlag sei das Vollstreckungsgericht an die Zulassung des im ersten Termin abgegebenen Gebots und die Entscheidung, den Zuschlag gemäß § 85a Abs. 1 ZVG zu versagen, gebunden gewesen.
III.
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerde ist rechtzeitig eingelegt worden. An ihrer rechtzeitigen Begründung war der Schuldner gehindert, solange der Senat über den innerhalb der Begründungsfrist von dem Schuldner gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht entschieden hatte. Die Entscheidung ist durch Beschluss des Senats vom erfolgt. Innerhalb der mit der Zustellung dieses Beschlusses begonnenen Wiedereinsetzungsfrist hat der Schuldner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beantragt und die Beschwerde begründet.
IV.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
Das im ersten Versteigerungstermin abgegebene Gebot war unwirksam. Bei dem Termin vom handelte es sich nicht um einen zweiten Versteigerungstermin im Sinne von § 85a Abs. 2 ZVG. Auf das Gebot der Beteiligten zu 5 durfte der Zuschlag nicht erteilt werden, weil es die Wertgrenze von § 85a Abs. 1 ZVG nicht ereichte.
1. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, das im Termin vom abgegebene Gebot sei wirksam gewesen, ist rechtsfehlerhaft. Das Beschwerdegericht hat hierbei nicht berücksichtigt, dass eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass das Eigengebot eines Gläubigervertreters in der missbräuchlichen Absicht abgegeben wird, den Schutz des Schuldners durch §§ 85a, 114a ZVG zu unterlaufen, wie der Senat im Beschluss vom , V ZB 83/06, WM 2007, 1522, 1527, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, ausgeführt hat. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Anhaltspunkte dafür, dass der Terminsvertreter der Beteiligten zu 2 mit seinem Gebot ein rechtlich zulässiges Ziel verfolgt hätte, sind weder aufgezeigt worden, noch ersichtlich.
2. Das Gebot hätte nach § 71 Abs. 1 ZVG zurückgewiesen werden müssen. Nachdem dies unterblieben war, konnte und musste seine Unwirksamkeit bei der Entscheidung über den Zuschlag vom berücksichtigt werden. Bei dieser Entscheidung war das Vollstreckungsgericht nicht nach § 79 ZVG an die rechtsfehlerhafte Zulassung des in dem Termin vom abgegebenen Gebots gebunden (Senatsbeschluss vom , aaO 1528), sondern hätte den Zuschlag versagen müssen, weil das Gebot der Ersteherin den hälftigen Verkehrswert des Grundstücks nicht erreichte.
Das ist nicht deshalb anders zu beurteilen, weil das Vollstreckungsgericht in den Gründen der Entscheidung über den Zuschlag ausgeführt hat, der Verkehrswert des Grundstücks habe nach den von der Beteiligten zu 2 im Termin vom vorgelegten Fotografien des Hauses nur noch etwa 20.000 € betragen. Bei dieser Feststellung hat das Vollstreckungsgericht den Beschluss vom rechtsfehlerhaft übergangen. Das Verkehrswertfestsetzungsverfahren ist mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet und bindet das Vollstreckungsgericht an die zur Festsetzung des Verkehrswerts getroffene Entscheidung.
Der Festsetzungsbeschluss erwächst zwar nicht in materielle Rechtskraft ( IXa ZB 128/03, ZfIR 2004, 167, 169; OLG Düsseldorf Rpfleger 2000, 559; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 74a Rdn. 37; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt, ZVG, 11. Aufl., § 74a Anm. 7h; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 74a Anm. 7.20 b). Ändern sich die tatsächlichen Umstände, auf denen die Festsetzung beruht, muss das Vollstreckungsgericht die Festsetzung vielmehr an die Änderung der Umstände anpassen (OLG Hamm Rpfleger 1977, 452; 1991, 73; OLG Koblenz Rpfleger 1985, 410, 411; Böttcher, aaO, Rdn. 38; Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis, 7. Aufl., Bd. 1 Rdn. 23 Anm. 5). Das kann aber nicht in den Gründen des Zuschlagsbeschlusses erfolgen, sondern muss vor dem Versteigerungstermin und so rechtzeitig geschehen, dass die Beteiligten die geänderte Festsetzung in dem hierfür nach § 74a Abs. 5 Satz 2 ZVG vorgesehenen Verfahren überprüfen können (Stöber, aaO, Anm. 7.11). Daran fehlt es.
V.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtliche Kosten für die Entscheidung über den Zuschlag und die hiergegen gerichteten Rechtsmittelverfahren sind nicht entstanden, weil die Rechtsmittel Erfolg haben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet bei einer Beschwerde gegen den Zuschlag grundsätzlich nicht statt (Senat, Beschl. v. , V ZB 76/06, WM 2006, 2266, 2267 m.w.N.). Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 GKG von dem Betrag des Zuschlags bestimmt, dessen Aufhebung die Beschwerde erstrebt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
NJW-RR 2008 S. 944 Nr. 13
WM 2008 S. 33 Nr. 1
VAAAC-65310
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja