BAG Urteil v. - 2 AZR 666/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: KSchG § 1; KSchG § 17; ZPO § 551

Instanzenzug: ArbG Iserlohn 4 Ca 2653/04 vom LAG Hamm 7 Sa 721/05 vom

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten auf betriebliche Gründe gestützten ordentlichen Kündigung.

Die Klägerin trat 1995 als Maschinenarbeiterin in die Dienste der Beklagten,

die bis Anfang 2005 in Großserien (100.000 bis etwa 1.000.000 Stück in Inselfertigung mit Lagerhaltung in einem Hochregallager) Fahrzeugteile für die Automobilindustrie herstellte und zuletzt noch über 100 Arbeitnehmer beschäftigte. Auf Grund schlechter wirtschaftlicher Entwicklung entschloss sich der Gesellschafter/Geschäftsführer der Beklagten im Juli 2004 zur Stilllegung der Produktion bis zum . Diesen Beschluss formulierte er schriftlich am . Nach seinen Vorstellungen sollte die Produktion endgültig zum eingestellt sein. Zugleich beauftragte er die Geschäftsführung, den Arbeitnehmern zeitnah unter Beachtung der unterschiedlichen Kündigungsfristen zu kündigen und alle darüber hinaus notwendigen Maßnahmen zu treffen. Aus diesem Anlass fertigte die Beklagte am 62 Kündigungen, die per Einwurfeinschreiben versandt wurden. Hiervon war auch die Klägerin betroffen. Am reichte der Prokurist H die erste Massenentlassungsanzeige für 111 Arbeitnehmer bei der Agentur für Arbeit Iserlohn, Büro Werdohl, ein. Eine weitere Anzeige erfolgt am .

Anfang August 2004 wurde die mit der Beklagten personell und wirtschaftlich eng verbundene A GmbH (im Folgenden: A) gegründet. Sie nahm nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im Oktober 2004 in einer der zuvor von der Beklagten genutzten Hallen die Herstellung von Autoteilen auf. Zu ihrer Belegschaft zählten mindestens etwa 20 derjenigen Arbeitnehmer, die vorher in Diensten der Beklagten gestanden hatten. Außerdem benutzte die A eine Reihe von Maschinen, deren sich zuvor die Beklagte bedient hatte. Die A produzierte jedenfalls zunächst keine Großserien, sondern Prototypen und Kleinserien (150 - 200 Stück in Linienfertigung ohne Lagerhaltung).

Die Klägerin hält die Kündigung für sozial ungerechtfertigt. Die Produktion sei nicht stillgelegt worden. Die Beklagte habe nicht allen Arbeitnehmern gekündigt. Die A, gesteuert von der Beklagten, setze die Fertigung fort. Zwar seien zunächst nicht mehr die früheren hohen Stückzahlen erreicht worden, doch erfülle die A Verpflichtungen der Beklagten im Rahmen sog. kleiner Gebinde, die inzwischen eine Stückzahl alter Größe erreichten. Die Klägerin rügt ferner die Sozialauswahl und meint, die Kündigung sei auch wegen Nichteinhaltung der Anzeigepflicht bei Massenentlassungen rechtsunwirksam.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom , der Klägerin am zugegangen, aufgelöst worden ist;

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den Kündigungstermin hinaus fortbesteht;

3. hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag gem. Ziff. 1 die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu den bisherigen Arbeitsbedingungen auf dem bisher angestammten Arbeitsplatz als Arbeiterin (Maschinenbedienerin) weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht: Die Kündigung sei aus betriebsbedingten Gründen gerechtfertigt. Die Beklagte habe ihre Produktion spätestens Ende Dezember 2004 beendet. Sie habe mit Ausnahme des Prokuristen keine Arbeitnehmer mehr. Die Arbeitsverhältnisse seien gekündigt worden oder hätten durch Befristungsablauf oder Eigenkündigungen ihr Ende gefunden. Sie habe ihren Maschinenpark aufgelöst. Einige Maschinen habe sie verschrottet, einige - ab September 2004 - nach Tschechien und Großbritannien verlagert. Nur die restlichen Maschinen benutze die A. Die bisherigen Kundenbeziehungen seien zum Teil durch eine tschechische (D CR), zum Teil durch eine britische (D UK) Gesellschaft fortgeführt worden. Die A setze nicht die bisherige Produktion fort, sondern befasse sich schwerpunktmäßig mit Konstruktion und Entwicklung. Daneben produziere sie Kleinserien für die Automobilindustrie. Die Beklagte wickle nur bestehende Verträge ab, wozu sie sich zum Teil der A bediene. Teilweise trete die Beklagte noch als Hauptunternehmerin auf, weil die A noch nicht zertifiziert sei. Die A setze auch nicht den bei der Beklagten noch benötigten Einkauf, Vertrieb und Versand fort. Die Kündigung sei nicht nach §§ 17, 18 KSchG unwirksam.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagebegehren weiter.

Gründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

A. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die Kündigung sei nicht sozial ungerechtfertigt iSd. § 1 Abs. 1 KSchG, sondern durch dringende betriebliche Erfordernisse iSd. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt. Der Beklagten sei es gelungen, nachzuweisen, dass sie sich im Juli 2004 zur Betriebsstilllegung spätestens mit Wirkung zum entschlossen habe. Der Entschluss sei am getroffen und ua. durch Kündigungen, Massenentlassungsanzeigen, Aufhebungsverträge, Auslaufenlassen befristeter Arbeitsverhältnisse, anderweitige Unterbringung des Auszubildenden uä. in personeller Hinsicht umgesetzt worden. Die Beklagte beschäftige mit wenigen Ausnahmen keine Arbeitnehmer mehr. Sie habe zunächst vorproduziert, um ab September 2004 Maschinen demontieren, reinigen und abtransportieren zu können. Zeitgleich sei die dazu erforderliche Logistik vorbereitet worden. Der Abtransport der Maschinen sei wie geplant erfolgt. Die Beklagte habe keine neuen Aufträge angenommen. Die Stilllegungsabsicht scheitere auch nicht daran, dass die Beklagte etwa von Anfang an beabsichtigt habe, ihren Betrieb zu veräußern. Zwar schlössen Betriebsstilllegung und Betriebsveräußerung einander aus. Der Betrieb der Beklagten sei aber weder ganz noch zum Teil auf die A übergegangen. Solches sei auch nicht geplant gewesen. Die A habe nur einen Teil des Maschinenparks von der Beklagten übernommen, ferner allenfalls ein Viertel von deren früherer Belegschaft, sie habe einen anderen Geschäftsgegenstand und eine andere betriebliche Organisation. Sie befasse sich mit dem Musterbau, dem Prototypenbau sowie mit der Konstruktion und Entwicklung. Sie nutze nur etwas mehr als eine Halle, habe eine Linienproduktion aufgebaut und stelle nur Kleinserien her. Die A habe keinen Betriebsteil "Schweißen" übernommen, da es einen solchen abgrenzbaren Betriebsteil bei der Beklagten nicht gegeben habe. Weiter habe es an einer auf einen Betriebsübergang gerichteten Absicht des Gesellschafters/Geschäftsführers der Beklagten gefehlt. Die dringenden betrieblichen Erfordernisse seien auch nicht nachträglich entfallen. Die Beklagte habe die Produktion nicht etwa doch fortgesetzt oder wieder aufgenommen, sondern trete lediglich aus verschiedenen Gründen teilweise als Auftragnehmer in Erscheinung. Die Aufträge würden dann teilweise von der D UK, der D CR und der A erledigt, von letzterer nur, soweit es sich um Kleinserien handele. Die Beklagte und die A führten auch keinen gemeinsamen Betrieb, weil es sowohl an einer gemeinsamen Leitungsmacht als auch an einem gemeinsamen Betriebszweck fehle. Soweit die Klägerin im Berufungstermin eine Schriftsatzfrist zu ergänzendem Vortrag erbeten habe, sei dem nicht zu folgen gewesen, weil es sich um schuldhaft verspäteten Vortrag gehandelt haben würde. Die Kündigung sei nicht nach § 613a Abs. 4 BGB unwirksam. Auch aus §§ 17, 18 KSchG ergebe sich nicht die Unwirksamkeit der Kündigung. Die Beklagte habe zwar die Massenentlassungsanzeige nicht vor, sondern erst nach dem Ausspruch der Kündigung und vor dem Beendigungstermin der Arbeitsverhältnisse erstattet. Dies sei aber nach der noch durch Urteil vom (- 2 AZR 79/02 - BAGE 107, 318) bekräftigten ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts richtig gewesen. Wenn dem nicht so sei, genieße die Beklagte zumindest Vertrauensschutz. Mit dem Antrag zu 2. sei die Klage bereits unzulässig.

B. Dem stimmt der Senat im Ergebnis und in weiten Teilen der Begründung zu.

I. Mit der Abweisung des Klageantrags zu 2. als unzulässig hat sich die Revisionsbegründung nicht befasst. Insoweit ist die Revision unzulässig.

II. Die Kündigung der Beklagten hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf der Kündigungsfrist aufgelöst.

1. Die Kündigung ist sozial gerechtfertigt iSd. § 1 KSchG. Sie ist durch dringende betriebliche Erfordernisse iSd. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt, weil die Beklagte sich zur Betriebsstilllegung entschlossen hat.

a) Zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen gehört die Stilllegung des gesamten Betriebs durch den Arbeitgeber (st. Rspr. - BAGE 97, 10; - 2 AZR 666/93 - AP BGB § 613a Nr. 105 = EzA BGB § 613a Nr. 116; - 2 AZR 612/85 - AP KSchG 1969 § 1 Konzern Nr. 4 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 22).

b) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte die Stilllegung der Produktion beschlossen. Außerdem hat danach die Beklagte zeitnah zum Stilllegungsbeschluss mit dessen Umsetzung begonnen und die Umsetzung im Wesentlichen zu einem früheren als dem zunächst vorgesehenen Termin abgeschlossen. Das Landesarbeitsgericht war nicht gehindert, die nach dem Zugang der Kündigung plangemäß eingetretenen Umsetzungsschritte als Bestätigung der Ernsthaftigkeit der Stilllegungsabsicht zu berücksichtigen ( - BAGE 109, 40). Nicht zu beanstanden sind auch die Würdigungen, mit denen das Landesarbeitsgericht einen Betriebsübergang auf die A ablehnt. Auch die Klägerin macht nicht geltend, das Landesarbeitsgericht habe die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Abgrenzung der Betriebsstilllegung vom Betriebsübergang nicht oder nicht richtig angewandt. Insbesondere die ausführlichen Würdigungen der andersartigen Produktionsweise und der geänderten Produkte sowie der diesen Umständen angepassten neuen Betriebsorganisation lassen die Schlussfolgerung des Landesarbeitsgerichts, ein Betriebsübergang habe nicht vorgelegen, gerechtfertigt erscheinen.

c) Die Revision wendet sich nicht gegen den vom Landesarbeitsgericht in Bezug auf die Betriebsbedingtheit der Kündigung gewählten rechtlichen Ausgangspunkt, sondern erhebt mehrere Verfahrensrügen. Diese sind ohne Erfolg.

aa) Nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2b ZPO muss die Revisionsbegründung, soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die den Mangel ergeben.

bb) Diesen Anforderungen werden die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen nicht gerecht.

(1) Die Revision rügt, das Landesarbeitsgericht habe gegen das Verfahrensrecht verstoßen, indem es die in einem Parallelprozess erfolgte Zeugenaussage des von der Beklagten benannten Zeugen H verwendet habe. Dieser Rüge mangelt es an der erforderlichen Bezeichnung der Tatsachen, aus denen sich der Verfahrensverstoß ergeben soll.

(a) Schriftliche Aussagen sowie Protokolle über die Aussagen von Zeugen in einem anderen Verfahren können im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden, wenn die beweispflichtige Partei dies beantragt ( -NJW 1995, 2856; - VI ZR 215/91 - VersR 1992, 1028, 1029 mwN). Unzulässig ist die Verwertung der früheren Aussage im Wege des Urkundenbeweises anstelle der beantragten Anhörung nur dann, wenn eine Partei zum Zwecke des unmittelbaren Beweises die Vernehmung des Zeugen beantragt ( - aaO; - VI ZR 215/91 - aaO).

(b) Nach diesem Maßstab wäre die Verwertung der Aussage des Zeugen H unzulässig gewesen, wenn die Klägerin die Vernehmung des Zeugen H beantragt hätte und das Landesarbeitsgericht dem nicht gefolgt wäre. Das Landesarbeitsgericht hatte dem Klägervertreter eine Abschrift der im Parallelverfahren erfolgten Zeugenvernehmung des Zeugen H vor der Berufungsverhandlung übersandt. Der Inhalt der Aussage war auch ausweislich des Tatbestandes des Berufungsurteils Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Dem Klägervertreter konnte also nicht entgangen sein, dass die Berufungskammer die Aussage zu verwerten gedachte. Überdies war der Zeuge im Berufungstermin anwesend. Einer Vernehmung des Zeugen stand nichts im Wege. Das Protokoll enthält indes keinerlei Hinweis auf einen Antrag, den Zeugen zu vernehmen oder irgendeine sonstige Äußerung von Widerspruch oder Bedenken gegen die Verwertung der schriftlichen Aussage. Auch der Tatbestand enthält insoweit keine Hinweise. Die Revision behauptet auch weder, Protokoll und Tatbestand seien falsch, noch hat sie einen Berichtigungsantrag gestellt. Bei dieser Sachlage kann die Rüge nicht als ausreichend begründet iSd. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2b ZPO angesehen werden. Die Klägerin legt nicht dar, welche Erklärung sie bzw. ihr Prozessbevollmächtigter zu der Zeugenaussage abgegeben haben und welche Erklärung hierauf von Seiten des Gerichts erfolgte. Die bloße Behauptung unterbliebener Protokollierung ohne gleichzeitige Behauptung des angeblichen Geschehens ist unzulässig (vgl. - BGHZ 26, 340).

(2) Die Revision rügt, das Landesarbeitsgericht sei im Berufungstermin der Bitte der Klägerin um Gewährung einer Schriftsatzfrist nicht nachgekommen; die Klägerin habe um die Möglichkeit weiteren Vorbringens gebeten, weil ihr Prozessbevollmächtigter erst einen Tag vor dem Termin, zum Teil erst am Terminstage selbst, in den Besitz von Dokumenten gekommen sei, aus denen sich ergebe, dass die Beklagte noch 2005 Großserien bestellt habe. Damit rügt die Revision, ohne dass sie dies ausdrücklich so bezeichnet, die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, möglicherweise auch ihres Grundrechts auf ein faires Verfahren. Diese Rüge ist unzulässig.

(a) Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte ua., das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfindung in Erwägung zu ziehen (vgl. - EzA GG Art. 103 Nr. 5). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann deshalb nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles ergibt, dass das Gericht einer hieraus resultierenden Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. - aaO). Außerdem gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG iVm. dem Rechtsstaatsprinzip als "allgemeines Prozessgrundrecht" den Anspruch auf ein faires Verfahren und verpflichtet den Richter ua. zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation (vgl. -, - 1 BvR 686/87 -, - 1 BvR 687/87 - BVerfGE 78, 123; - 2 BvR 2600/95 - AP GG Art. 103 Nr. 56).

(b) Tatsachen, die einen Verstoß des Landesarbeitsgerichts gegen ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs oder gegen ihr Grundrecht auf faires Verfahren ergäben, hat die Klägerin nicht behauptet. Das Landesarbeitsgericht hat das entsprechende Vorbringen der Klägerin nicht übergangen. Es hat sich, ganz im Gegenteil, in den Entscheidungsgründen ausdrücklich damit befasst. Es hat allerdings - mit eingehenden und gut nachvollziehbaren Erwägungen - ausgeführt, das Vorbringen sei verspätet. Den entsprechenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen ist die Revision mit keinem Wort entgegengetreten. Zur Zulässigkeit einer Verfahrensrüge, mit der das Übergehen von Tatsachenvortrag geltend gemacht wird, gehört jedoch - wie im Falle der Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG (vgl. (F) - BAGE 116, 265) - stets die Darlegung, dass es sich um prozessual berücksichtigungsfähiges Vorbringen gehandelt hat. Daran fehlt es.

(3) Die Revision rügt schließlich, das Landesarbeitsgericht habe Vortrag und Beweisantritte der Klägerin zur Frage des Vorliegens betriebsbedingter Kündigungsgründe übergangen. Auch diese Rüge ist unzulässig.

(a) Bei einer auf § 286 ZPO gestützten Rüge wegen übergangenen Beweisantritts genügt es nicht, nur vorzutragen, das Landesarbeitsgericht habe angetretene Beweise nicht berücksichtigt. Es muss vielmehr nach Beweisthema und Beweismittel angegeben werden, zu welchem Punkt das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft eine an sich gebotene Beweisaufnahme unterlassen haben soll und welches Ergebnis diese Beweisaufnahme hätte zeitigen müssen. Eine nicht näher bestimmte Bezugnahme auf einen übergangenen Beweisantritt reicht dazu nicht aus. Erforderlich ist die Angabe der genauen vorinstanzlichen Fundstelle der übergangenen Beweisanträge nach Schriftsatz und - jedenfalls bei umfangreichen Schriftsätzen - nach Seitenzahl. Ferner muss dargelegt werden, dass die Unterlassung der Beweiserhebung kausal für die Entscheidung gewesen ist ( - BAGE 109, 145). Darüber hinaus muss sich aus dem Vorbringen des Revisionsführers ergeben, dass es sich bei dem übergangenen Beweisantritt um berücksichtigungsfähiges Vorbringen, insbesondere um Tatsachenbehauptungen von ausreichender Substanz handelte ( - AP HGB § 84 Nr. 9 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 78).

(b) Die Revision bezieht sich ohne Angabe von Seitenzahlen auf ihr Vorbringen in der Berufungsbegründung. Soweit die Revision das Übergehen von Beweisangeboten rügt, trägt sie nicht vor, was die Zeugen, deren Vernehmung das Landesarbeitsgericht unterlassen hat, ausgesagt hätten und dass die Unterlassung der Beweiserhebung für die Entscheidung des Berufungsgerichts kausal war. Gleiches gilt, soweit die Revision das Übergehen von Tatsachenvorbringen rügt.

(c) Soweit die hier behandelte Rüge doch als zulässig anzusehen wäre, ist sie jedenfalls unbegründet.

(aa) Das Landesarbeitsgericht hat das Vorbringen der Klägerin aus der Berufungsbegründung in zusammenfassender Form im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegeben. Dies und auch die ausführliche Beschäftigung mit den betrieblichen Vorgängen in den Entscheidungsgründen zeigt, dass der Tatsachenvortrag der Klägerin nicht "übergangen" worden ist. Das Landesarbeitsgericht ist ihm nur nicht gefolgt, weil es den Vortrag der Beklagten als in allen entscheidenden Punkten als erwiesen angesehen hat. Darin liegt jedenfalls für sich genommen kein Verfahrensmangel, sondern die Anwendung des Gesetzes (§ 286 ZPO).

(bb) Fehl geht die Rüge, das Landesarbeitsgericht habe Beweis darüber erheben müssen, dass, wie die Klägerin behauptet hat, "ein Großteil" der früheren Arbeitnehmer der Beklagten zur A gewechselt sind. Das Landesarbeitsgericht hat es als unstreitig angesehen, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil der Arbeitnehmer der Beklagten in die Dienste der A traten. Es hat diesen Umstand jedoch als nicht entscheidungserheblich im Sinne der Klägerin angesehen, weil ungeachtet dessen weder ein Betriebsübergang noch ein Gemeinschaftsbetrieb vorgelegen habe. Inwiefern die Klägerin geltend machen will, mit der Bezeichnung "Großteil" sei eine entscheidungserheblich größere Anzahl von Arbeitnehmern gemeint, als vom Landesarbeitsgericht als unstreitig vorausgesetzt, teilt die Revision nicht mit.

(cc) Auch über das weitere Vorbringen der Klägerin zur angeblichen Fortsetzung der Produktion und zum Fortbestand des Maschinenparks brauchte das Landesarbeitsgericht keinen Beweis zu erheben. Angesichts des ins Einzelne gehenden Vortrags der Beklagten zu diesen Punkten und des Ergebnisses der Vernehmung insbesondere des Zeugen H durfte das Landesarbeitsgericht das lediglich pauschal und unbestimmt gehaltene und teilweise mehrere Sachverhaltsvarianten unverbunden anbietende Vorbringen der Klägerin als nicht mit ausreichender Tatsachensubstanz ausgestattetes Vorbringen werten.

2. Die Kündigung ist nicht nach §§ 17, 18 KSchG unwirksam. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die Beklagte die Voraussetzungen erfüllt hat, wie sie nach der am aufgegebenen (- 2 AZR 343/05 - AP KSchG 1969 § 17 Nr. 21 = EzA KSchG § 17 Nr. 16) ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an die Wirksamkeit von Massenentlassungsanzeigen nach § 17 KSchG gestellt wurden. Mit der Entscheidung vom hat der Senat diese Voraussetzungen geändert, wie die Klägerin zu Recht geltend macht. Zugleich hat er jedoch das Vertrauen derjenigen Arbeitgeber, die zumindest bis zum (vgl. - [Junk] EuGHE I 2005, 885) nach der damaligen Rechtslage vorgegangen waren als schützenswert erachtet ( - 2 AZR 343/05 - aaO). Da die Voraussetzungen der Gewährung von Vertrauensschutz auch hier vorliegen, ist die Kündigung nicht wegen des - an sich gegebenen - Verstoßes gegen § 17 KSchG unwirksam.

III. Über den nur für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag gestellten Antrag zu 3. war nicht mehr zu entscheiden.

C. Die Kosten ihrer erfolglos gebliebenen Revision fallen der Klägerin nach § 97 ZPO zur Last.

Fundstelle(n):
NJW 2008 S. 540 Nr. 8
OAAAC-65266

1Für die amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein