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FG Münster Urteil v. - 4 K 616/04 E EFG 2008 S. 56 Nr. 1

Gesetze: FördG § 3 Satz 2 Nr. 3, FördG § 3 Satz 1

Immobilien

Anschaffungskosten; Modernisierungsmaßnahmen

Leitsatz

Anschaffungskosten i.S.d. § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG umfassen nach dem Wortlaut der Vorschrift Aufwendungen für Herstellungsarbeiten. Bei Auslegung des Anschaffungskostenbegriffs dahingehend, dass er auch Aufwendungen für nach dem Zeitpunkt der Anschaffung durchgeführte Maßnahmen umfasst, ist es nur konsequent, den Anwendungsbereich des § 3 S. 2 Nr. 3 FördG auf den Fall zu erstrecken, dass dem Stpfl. durch nachträgliche Herstellungsarbeiten Anschaffungskosten entstehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 56 Nr. 1
GAAAC-65221

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Online-Dokument

FG Münster, Urteil v. 24.08.2007 - 4 K 616/04 E

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