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BFH 22.08.2007 II R 44/05, StuB 23/2007 S. 916

Umdeutung eines Bescheids in einen Änderungsbescheid

Ein Erstbescheid, der in der unzutreffenden Annahme der Nichtigkeit eines vorangegangenen nach § 165 AO vorläufigen Bescheides ergeht, kann gem. § 128 AO auch noch im Revisionsverfahren in einen Änderungsbescheid i. S. des § 165 Abs. 2 AO umgedeutet werden, sofern die das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) ausreichen, den Beteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt worden ist und sie in ihrer Rechtsverteidigung hierdurch nicht beeinträchtigt sind (Bezug: § 119 Abs. 1, § 125 Abs. 1, § 128, § 157 Abs. 1 Satz 2, § 165 Abs. 1 Satz 1, § 165 Abs. 2 AO; § 118 Abs. 2 FGO).

Praxishinweise: Ob ein Bescheid wegen inhaltlicher Unbestimmtheit nichtig ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Entscheidend ist dabei der Regelungsgehalt des Bescheids. Ergibt die Auslegung, dass eine Nichtigkeit zu verneinen ist, so ist der Bescheid ...

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