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StuB Nr. 23 vom Seite 878

Rechengrößen der Sozialversicherung

von Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Troisdorf

Das Bundeskabinett hat eine Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2008 am beschlossen (BR-Drucks. 723/07 vom ). Der Bundesrat hat hierzu seine Zustimmung am erteilt. Die neuen Rechengrößen gelten ab dem . Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung bestimmt die Rechengrößen, die für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgeblich sind. Dies sind beispielsweise die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung. Grundlage für die Berechnung ist die Steigerungsrate der durchschnittlichen Bruttolöhne und -gehälter im Jahr 2006, die das Statistische Bundesamt ermittelt hat. Die Zahlen werden jährlich um die sog. „Lohnzuwachsrate” angepasst. Die Lohnzuwachsrate 2006 beträgt sowohl in den alten als auch in den neuen Ländern ein Prozent.

Praxishinweis

Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung zur betrieblichen Altersvorsorge im Kapitaldeckungsverfahren können unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG bis zur Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der...BStBl I S. 1065

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