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BGH Urteil v. - VI ZR 338/95

Die Klägerin nimmt den Beklagten, der Geschäftsführer der G… GmbH war, auf Ausgleich des Schadens in Anspruch, der ihr als der zuständigen Einzugsstelle aus der Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung entstanden ist.

Fundstelle(n):
VAAAC-64980

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BGH, Urteil v. 21.01.1997 - VI ZR 338/95

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