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FG Hamburg 24.08.2007 2 K 215/05, NWB direkt 50/2007 S. 10

Keine gemeinsame Veranlagung zweier Unternehmer

Die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer liegt bei Vermietungsleistungen regelmäßig am Ort der Geschäftsleitung i. S. des § 10 AO, unabhängig davon, in welchem Bezirk das vermietete Grundstück belegen ist. Ein Unternehmer kann einen Vorsteuerabzug nur für die Leistungen beanspruchen, die für sein eigenes Unternehmen erbracht wurden. Er kann nicht verlangen, mit einem anderen Unternehmer gemeinsam zu Umsatzsteuer veranlagt zu werden. Das gilt auch dann, wenn beide Unternehmer und das Finanzamt mit einer gemeinsamen Veranlagung einverstanden sind. Die Annahme einer dahingehenden tatsächlichen Verständigung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

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