BFH Beschluss v. - XI B 26/07

Keine Überprüfung der Angemessenheit und Richtigkeit von Investitionsentscheidungen eines Steuerpflichtigen durch das Finanzamt

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Nr. 7, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4

Instanzenzug:

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. In weiten Teilen entspricht die Beschwerdebegründung schon nicht den Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Darlegung von Zulassungsgründen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu stellen sind.

1. Soweit sich eine Nichtzulassungsbeschwerde auf grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) stützt, setzt eine ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrundes voraus, dass der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingeht. Erforderlich ist u.a. ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus welchen Gründen im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung im Allgemeininteresse liegt. So reicht es z.B. nicht aus zu behaupten, eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) über die bezeichnete Rechtsfrage sei für eine größere Zahl von Fällen bedeutsam (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, 34, m.w.N.).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat zwar die Rechtsfrage aufgeworfen, ob die Finanzbehörden die Richtigkeit und Angemessenheit von Investitionsentscheidungen eines Steuerpflichtigen überprüfen dürfen. Er hat aber ihre Klärungsbedürftigkeit nicht näher dargelegt. Diese Rechtsfrage ist auch nicht offensichtlich klärungsbedürftig, denn sie ist —von Sonderregelungen wie z.B. in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgesehen— eindeutig zu verneinen. Zudem könnte sie in einem Revisionsverfahren auch nicht geklärt werden (vgl. hierzu z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 30, m.w.N.), denn sie ist für die Frage, ob im Einzelfall ein PKW des Betriebsvermögens ausschließlich betrieblich oder auch privat genutzt wird, nicht entscheidungserheblich. Auch die Vorinstanz hat nicht die Anschaffung eines Luxuswagens beanstandet, sondern den Anschein einer privaten Nutzung im Hinblick auf den Wagentyp als nicht widerlegt angesehen. Es handelt sich insoweit um eine typische Einzelfallentscheidung, die, selbst wenn sie unrichtig sein sollte, grundsätzlich nicht zur Revisionszulassung führen könnte. Die in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe sind abschließend (vgl. „nur zuzulassen”).

2. Soweit der Kläger rügt, die Vorentscheidung weiche von Urteilen anderer Finanzgerichte (FG) ab, entspricht die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht den von der Rechtsprechung hierzu aufgestellten Rechtsgrundsätzen. Danach muss der Beschwerdeführer rechtserhebliche abstrakte Rechtssätze in den jeweiligen Entscheidungen so genau bezeichnen, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 42, m.w.N.). Daran fehlt es. Der Kläger hat in seiner Beschwerdebegründungsschrift vom lediglich behauptet, dass die Vorentscheidung im Widerspruch zu den genannten Urteilen stehe. Auch in dem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom werden die nach Auffassung des Klägers abweichenden Rechtssätze nicht abstrakt formuliert.

3. Die Revision kann auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zugelassen werden.

a) Soweit der Kläger rügt, das FG habe entgegen § 76 Abs. 1 FGO nicht aufgeklärt, ob der von ihm privat genutzte PKW mit dem Betriebs-PKW typmäßig vergleichbar sei und daher aus der Luxusqualität des Betriebs-PKW nicht auf dessen Privatnutzung zu schließen sei, kann die Rüge schon deswegen keinen Erfolg haben, weil der Klägervertreter ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung am darauf hingewiesen hat, dass beide PKW durchaus vergleichbar seien. Dies wurde ersichtlich auch nicht vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) bestritten, so dass sich eine weitere Sachaufklärung in diesem Punkt nicht aufdrängte. Die Tatsache, dass das FG diesen Umstand in seiner schriftlichen Urteilsbegründung nicht angesprochen hat, führt nicht zu der gerügten Verletzung des § 76 Abs. 1 FGO.

b) Soweit der Kläger beanstandet, das FG hätte den von ihm benannten Zeugen vernehmen müssen, hätte er innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist u.a. angeben müssen, in welchem Schriftsatz er den Zeugen benannt habe und dass er die Nichterhebung des angebotenen Beweises gerügt habe (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 69, m.w.N.).

c) Ein Verstoß gegen Denkgesetze stellt nach ständiger Rechtsprechung des BFH keinen Verfahrensfehler, sondern einen materiell-rechtlichen Fehler dar (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 118 Rz 55). Es kann dahingestellt bleiben, ob insoweit die Rechtsprechung des BFH von der des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu Gräber/Ruban, a.a.O., § 118 Rz 55) abweicht. Denn ein Verstoß gegen die logischen Denkgesetze ist erst mit Schriftsatz vom und damit nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist gerügt worden. Diese Rüge kann daher in diesem Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden.

Fundstelle(n):
XAAAC-64787