Leitsatz
1. Eine gesetzlich geforderte Prognose ist fehlerfrei und verbindlich, wenn sie auf sorgfältig ermittelten Tatsachen gründet und nachvollziehbar ist, weil sie insbesondere nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (Anschluss an = SozR 3-7833 § 6 Nr 15).
2. Eine geringfügige Abweichung des prognostizierten vom tatsächlich erzielten Einkommen führt nicht deshalb zum Härtefall, weil eine zuvor überschrittene anspruchsausschließende Einkommensgrenze nunmehr knapp eingehalten wird.
Gesetze: BErzGG F: § 5 Abs 2 S 1 ; BErzGG F: § 6 Abs 2 S 1 ; BErzGG F: § 6 Abs 7 ; SGB I § 60
Instanzenzug: SG München, S 29 EG 40/00 vom LSG München, L 9 EG 24/02 vom
Gründe
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Bundeserziehungsgeld (Erzg) für die ersten sechs Lebensmonate ihres am 2000 geborenen und von ihr betreuten Sohnes M. hat.
Der Beklagte lehnte den Antrag der nach der Geburt ihres Sohnes nicht mehr berufstätigen Klägerin auf Erzg ab, weil die - unter Berücksichtigung von Ms' Bruder - bei 104.200 DM liegende Einkommensgrenze überschritten sei (Bescheid vom ). Das Familieneinkommen hatte der Beklagte nach einer von der Klägerin vorgelegten Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers ihres Ehemannes vom über einen voraussichtlichen Bruttoarbeitslohn von 187.218,40 DM im Kalenderjahr 2000 unter Abzug von Werbungskosten von 3.618 DM, einer Pauschale von 27 % der Einkünfte sowie von Unterhaltsleistungen des Ehemannes an seine geschiedene erste Ehefrau (13.048 DM) und an zwei Kinder aus erster Ehe (15.692 DM) mit 105.288 DM errechnet.
Dagegen machte die Klägerin erfolglos geltend, über die tatsächlichen Zahlbeträge des Kindesunterhalts hinaus sei die Hälfte des von der geschiedenen Ehefrau für die beiden Kinder bezogenen Kindergeldes abzuziehen (Widerspruchsbescheid vom ).
Im sozialgerichtlichen Verfahren legte die Klägerin am den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vor. Daraus ergab sich ein Bruttoarbeitsentgelt des Ehemannes von nur 182.997 DM. Die Klägerin beantragte deshalb, aus Härtegründen das im Jahr 2000 tatsächlich erzielte, den Grenzwert nicht überschreitende Einkommen zu berücksichtigen. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom ). Das rechtmäßig mit 105.288 DM prognostizierte Einkommen liege über der Einkommensgrenze. Anteiliges Kindergeld sei nicht abzuziehen. Die Einkommensprognose sei fehlerfrei und deshalb verbindlich; sie werde durch eine abweichende Einkommensentwicklung nicht in Frage gestellt. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben führe die Abweichung vom prognostizierten Einkommen allerdings zu einer Härte. Gleichwohl habe die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Leistung, weil sie ihren Härteantrag nicht fristgerecht gestellt habe und eine Wiedereinsetzung ausscheide.
Das Landessozialgericht (LSG) hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin für die ersten sechs Lebensmonate ihres Sohnes M. Erzg zu gewähren, nachdem sich im Berufungsverfahren herausgestellt hatte, dass dieser im März/April 2000 erkrankt war, sein Vater deshalb den ältesten Sohn betreut und wegen des dafür genommenen unbezahlten Urlaubs weniger verdient hatte, sodass das Familieneinkommen unter den Grenzbetrag gesunken war. Das LSG hat daraus den Schluss gezogen, durch diese Umstände sei die Einkommensprognose der Beklagten unverbindlich geworden. Der gerichtlich nicht überprüfbare Beurteilungsspielraum bei Prognoseentscheidungen schließe damals bereits eingetretene Tatsachen nicht ein. Er betreffe nur die Würdigung dieser Tatsachen.
Der Beklagte macht mit der Revision geltend, das LSG habe § 6 Abs 1 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) damals geltender Fassung verletzt. Die dort geforderte Einkommensprognose habe der Beklagte nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen fehlerfrei und damit verbindlich getroffen.
Der Beklagte beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Bayerischen aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen den zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Berufungsurteil und hält in diesem Rechtsstreit einzig die Frage für interessant, ob das hälftige Kindergeld, das den Ehemann der Klägerin beim Unterhalt an seine erstehelichen Kinder entlaste, als Unterhaltszahlung vom Einkommen abzuziehen ist.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs 2 SGG) einverstanden erklärt.
II
Die Revision des Beklagten ist begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erzg, weil diese Leistung nur bis zu einer Einkommensgrenze gewährt wird, die hier überschritten ist. Der Beklagte hat das dafür maßgebliche Einkommen des Jahres 2000 in den angegriffenen Bescheiden fehlerfrei prognostiziert. Ein Härtefall liegt nicht vor, obwohl die Klägerin mit dem tatsächlich erzielten Einkommen die maßgebliche Grenze unterschritten hätte.
Nach § 5 Abs 2 Satz 1 BErzGG in der hier geltenden Fassung vom (BGBl I 1996, 2110) - aF - entfällt das Erzg in den ersten sechs Lebensmonaten eines Kindes, wenn das nach § 6 BErzGG bestimmte Einkommen bei Verheirateten, die von ihrem Ehepartner nicht dauernd getrennt leben, 100.000 DM übersteigt. Die Einkommensgrenze erhöht sich um 4.200 DM für jedes weitere Kind des Berechtigten oder seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, für das ihm oder seinem Ehegatten Kindergeld gewährt wird (§ 5 Abs 2 Satz 3 BErzGG aF). Demzufolge lag die Einkommensgrenze hier bei 104.200 DM.
Nach § 6 Abs 2 Satz 1 BErzGG aF ist für die Minderung - und (in den ersten sechs Lebensmonaten) für den Ausschluss - von Erzg das voraussichtliche Einkommen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes maßgebend. Das Gesetz fordert danach eine Einkommensprognose, deren Verbindlichkeit nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass sich im Nachhinein ein anderes Einkommen ergibt. Der Gesetzgeber hat das Einkommen im Jahr der Geburt des Kindes für maßgebend erklärt, um Leistungen nach der aktuellen Einkommenssituation zu gewähren. Unter diesen Umständen ist eine baldige Entscheidung über das Erzg nur möglich, wenn das Einkommen im Kalenderjahr der Geburt prognostiziert wird. Denn endgültig steht das Einkommen erst mit dem Einkommensteuerbescheid fest, der häufig erst lange Zeit nach Ablauf des betreffenden Jahres ergeht. Um doppelten Verwaltungsaufwand zu vermeiden, hat der Gesetzgeber auch nicht die Lösung gewählt, das Erzg zunächst nur vorläufig und erst nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides endgültig festzusetzen. Er hat vielmehr nur für Härtefälle in § 6 Abs 7 BErzGG aF die Berücksichtigung einer von der Prognose abweichenden Einkommensentwicklung zugelassen. Bei diesen gesetzlichen Vorgaben kann die von der Verwaltung getroffene Einkommensprognose als solche nur mit der Begründung angegriffen werden, sie sei von vornherein von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen. Der Verwaltung kann nur die Verpflichtung auferlegt werden, die für die Einkommensschätzung maßgeblichen Faktoren zu ermitteln und in die Abschätzung einzubeziehen. Dabei ist ihr ein gerichtlich nicht zu überprüfender Beurteilungsspielraum ("Einschätzungspärogative") zuzubilligen (BSG SozR 3-7833 § 6 Nr 15 S 88).
Die Prognose ist dann fehlerfrei und verbindlich, wenn sie aufgrund der vorhandenen Umstände und Zahlen nachvollziehbar ist, insbesondere nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt. Dabei kann nur auf die der Verwaltung bekannten oder zumindest erkennbaren Umstände abgestellt werden, auch soweit sie nicht in Zukunft zu erwarten, sondern bereits eingetreten sind. Denn im Rahmen eines ordnungsgemäßen Gesetzesvollzugs kann von der Verwaltung nicht mehr verlangt werden, als sie zu leisten vermag. Nicht erwogene Umstände, die sie auch bei sorgfältiger Ermittlung nicht kennen und berücksichtigen kann, vermögen die Rechtmäßigkeit ihrer Entscheidung - anders als vom LSG angenommen - nicht zu berühren (BSG aaO).
Grundlage der Prognose können deshalb nur bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens, also spätestens bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides erkennbare Umstände sein. Maßgebend ist insoweit der verfahrensfehlerfrei ermittelte Kenntnisstand der Verwaltung, wobei die Behörde von den Angaben des Antragstellers im Leistungsantrag ausgehen muss. Der Antragsteller hat aufgrund seiner Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs 1 Nr 1 SGB I alle für die Leistung erheblichen Tatsachen anzugeben und - nach Nr 2 der Vorschrift - Änderungen mitzuteilen. Die Behörde ist deshalb grundsätzlich nur dann verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen weiter zu ermitteln, wenn die Angaben unvollständig oder unklar sind (BSG aaO S 88 f, vgl auch IV C 79.76 -, BVerwGE 56, 110, juris RdNr 57).
Der Beklagte hat danach seiner Prognose eines anspruchsausschließenden Einkommens von 105.288 DM zutreffend die von der Klägerin eingereichte Verdienstbescheinigung vom über das voraussichtliche Bruttoeinkommen des Ehemannes im Jahre 2000 (187.218,40 DM) zugrunde gelegt. Bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch den Widerspruchsbescheid vom bestand aus der Sicht des Beklagten kein Grund, an der Richtigkeit des bescheinigten Einkommens zu zweifeln und deshalb weiter zu ermitteln. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, den von der Verdienstbescheinigung abweichenden und ihr bzw ihrem Ehemann bereits bekannten Minderverdienst mitzuteilen. Von dem rechtsfehlerfrei prognostizierten Bruttobetrag hat die Beklagte zutreffend die nach § 6 Abs 1 BErzGG vorgesehenen Abzüge vorgenommen. Wie der Senat schon entschieden hat, ist bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens der an den geschiedenen Ehegatten des Erziehungsgeldberechtigten (oder dessen Ehegatten) ausgezahlte hälftige Kindergeldbetrag nicht als Unterhaltsleistung iS des § 6 Abs 1 Nr 2 BErzGG zu berücksichtigen (vgl BSG SozR 4-7833 § 6 Nr 1 mwN).
Die Klägerin hat auch nach § 6 Abs 7 BErzGG keinen Anspruch auf Erzg.
Sind die tatsächlich erzielten Einkünfte auf Grund eines Härtefalls geringer als die prognostizierten, so werden nach dieser Vorschrift auf Antrag nachträglich die niedrigeren Einkünfte berücksichtigt. Hier liegt nach den von der Rechtsprechung zu § 6 Abs 7 BErzGG aF entwickelten Maßstäben kein Härtefall vor.
Ein Härtefall wurde dann angenommen, wenn eine Einkommensentwicklung eingetreten war, die den Betroffenen so stark belastete, dass ein Festhalten an den dem Bewilligungsbescheid zugrunde gelegten Verhältnissen als unbillig anzusehen war (vgl Pauli in Hambüchen, Kindergeld, Erziehungsgeld, Elternzeit, Stand 2004, § 6 RdNr 71). Der Härtefall war danach die erhebliche Abweichung des tatsächlich vom prognostizierten Einkommen (BSGE 85, 231, 236 = SozR 3-7833 § 6 Nr 20 S 123). Dem ist der Gesetzgeber in der heute geltenden Fassung der Vorschrift unter Quantifizierung der Abweichung gefolgt: Das maßgebende Einkommen wird auf Antrag - erst dann - neu ermittelt, wenn es mindestens 20 % von dem zugrunde gelegten Einkommen abweicht (§ 6 Abs 7 idF des 3. BErzGG-Änderungsgesetzes vom , BGBl I, 1426).
Hier liegt keine erhebliche Abweichung vor. Die wirtschaftliche Situation der Klägerin hatte sich - gemessen am Familieneinkommen - nur marginal anders entwickelt als prognostiziert. Statt 105.288 DM betrug das Familieneinkommen - wie im Berufungsurteil im Einzelnen ausgeführt - 104.047,50 DM. Das tatsächliche Einkommen lag damit um lediglich 1,18 % niedriger als vom Beklagten prognostiziert und unterschritt die Ausschlussgrenze nur um 0,14 %.
Wie der vorliegende Fall zeigt, können auch treffsichere, von der späteren Entwicklung nur äußerst geringfügig abweichende Prognosen erhebliche Auswirkungen haben, wenn sie dazu führen, dass die vorausschauend als knapp nicht eingehalten eingeschätzte Einkommensgrenze tatsächlich doch unterschritten wird. Das ist aber kein Grund, weitergehende Härteüberlegungen anzustellen, weil dieser Effekt im Gesetz angelegt ist. Es fördert die Betreuungsleistung von Eltern nur bis zu einer Einkommensgrenze und lässt den Anspruch bei noch so geringfügigem Überschreiten dieser Grenze ohne Rücksicht auf die nahezu unveränderte wirtschaftliche Situation der Betroffenen übergangslos wegfallen. Eine solche Regelung ist von Verfassungs wegen jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn die Einkommensgrenze so hoch angesetzt wird wie hier in § 5 Abs 2 BErzGG aF (vgl dazu allg BVerfGE 107, 205 = SozR 4-2500 § 10 Nr 1; BVerfGE 78, 104).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
NJW 2008 S. 1903 Nr. 26
JAAAC-64689